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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie AW 2007/07/0006 B 19. März 2007 RS 1 (hier: Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Einbringung von Räumschnee in die D-Ache unter Nutzung von neun näher bezeichneten Einbringungsstellen)Stammrechtssatz
Nichtstattgebung - wasserrechtliche Bewilligung - Mit Bescheid der BH wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Einbringung von Räumschnee in die B-Ache unter Nutzung der Einbringungsstelle "D-Straße" nach Maßgabe der eingereichten Projektsunterlagen und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen befristet erteilt. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Berufungen der beschwerdeführenden Parteien als unbegründet abgewiesen. Die beschwerdeführenden Parteien bringen vor, durch die bewilligte Einbringung von Räumschnee in die B-Ache entstünde ihnen ein unverhältnismäßiger Nachteil. Im Falle ihres Obsiegens im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof könnten die dadurch entstandenen Schäden nicht mehr rückgängig gemacht werden. Die Qualität der Wasserlandschaft für die Kultivierung der Fischbestände werde durch die Einbringung nachhaltig und unwiederbringlich geschädigt, sodass der Wert der Fischereirechte auf Dauer beeinträchtigt sei. Zwingende öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Die beschwerdeführenden Parteien vermögen mit ihren allgemein gehaltenen Ausführungen über zu befürchtende Nachteile, die aus dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Fischereirechte resultieren könnten, nicht das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils darzulegen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007070008.A01Im RIS seit
15.06.2007