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E6CNorm
62001CC0249 Hackermüller Schlussantrag;Beachte
Besprechung in:RPA 6/2007, S 270 - 275;Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist die Auffassung, der Beschwerdeführerin komme keine Antragslegitimation im Nachprüfungsverfahren nach dem BVergG 2002 zu, weil ihr Angebot auszuscheiden gewesen wäre und daher eine Zuschlagserteilung an die Beschwerdeführerin ohnehin nicht in Betracht kommt, nicht als rechtswidrig zu erkennen (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 30. November 2006, Zl. 2005/04/0067, und das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2006, Zl. 2005/04/0091, jeweils mwN, insbesondere auf das Urteil des EuGH vom 19. Juni 2003 in der Rechtssache C-249/01, Hackermüller, Slg. 2003, Seite I-6319). Die vorliegende Beschwerde bietet - auch vor dem Hintergrund der obzitierten Rechtsprechung des EuGH und den Ausführungen des Generalanwaltes in dieser Rechtssache (vgl. die Schlussanträge des Generalanwaltes vom 25. Februar 2003, Randnrn. 57 bis 63) - keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62001J0249 Hackermüller VORABSchlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005040200.X01Im RIS seit
07.06.2007Zuletzt aktualisiert am
19.12.2011