RS Vwgh 2007/3/28 2005/04/0200

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2007
beobachten
merken

Index

E6C
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

62001CC0249 Hackermüller Schlussantrag;
62001CJ0249 Hackermüller VORAB;
AVG §8;
BVergG 2002 §163 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in:RPA 6/2007, S 270 - 275;

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist die Auffassung, der Beschwerdeführerin komme keine Antragslegitimation im Nachprüfungsverfahren nach dem BVergG 2002 zu, weil ihr Angebot auszuscheiden gewesen wäre und daher eine Zuschlagserteilung an die Beschwerdeführerin ohnehin nicht in Betracht kommt, nicht als rechtswidrig zu erkennen (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 30. November 2006, Zl. 2005/04/0067, und das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2006, Zl. 2005/04/0091, jeweils mwN, insbesondere auf das Urteil des EuGH vom 19. Juni 2003 in der Rechtssache C-249/01, Hackermüller, Slg. 2003, Seite I-6319). Die vorliegende Beschwerde bietet - auch vor dem Hintergrund der obzitierten Rechtsprechung des EuGH und den Ausführungen des Generalanwaltes in dieser Rechtssache (vgl. die Schlussanträge des Generalanwaltes vom 25. Februar 2003, Randnrn. 57 bis 63) - keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62001J0249 Hackermüller VORAB

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005040200.X01

Im RIS seit

07.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten