RS Vwgh 2007/3/28 2006/12/0106

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §38;
AVG §56;
BDG 1979 §137 Abs1 idF 2003/I/130;
BDG 1979 §137 Abs10 idF 2002/I/119;
DeregulierungsG - Öffentlicher Dienst 2002;
GehG 1956 §34 idF 1994/550;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/12/0090 E 10. September 2004 RS 2(Hier: nur erster Satz; hier: die Beamtin erfüllt nicht die Erfordernisse für die Ernennung in die Verwendungsgruppe A1, sie vertritt ungeachtet dessen den Standpunkt, auf Dauer mit einem Arbeitsplatz betraut zu sein, der zur Erfüllung der dortigen Aufgaben eine solche Qualifikation erfordert.)

Stammrechtssatz

Im Hinblick auf die Frage, ob es bei einer Verwendungsgruppenüberschreitung zu einer Arbeitsplatzbewertung in A2 kommen kann, obwohl der Beamte in diese Verwendungsgruppe mangels Erfüllung der Ernennungsvoraussetzungen nicht ernannt werden könnte, bzw. in welchem Verhältnis § 34 GehG 1956 zu § 137 BDG 1979 steht, vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass die Feststellung der Arbeitsplatzwertigkeit mit dem besoldungsrechtlichen Streit über die Verwendungszulage nicht ident ist bzw. die erstgenannte Frage eine Vorfrage für die Beantwortung der zweiten darstellt, die nach der Judikatur gesondert feststellungsfähig ist; dies auch dann, wenn der Arbeitsplatz erst nach der Optionserklärung erlangt worden wäre. Die Überlegungen im Ausschussbericht (1577 BlgNR XVIII. GP, 163 ff), die nach der Vorjudikatur die Grundlage für den Feststellungsbescheid bilden, treffen nämlich aus Gleichheitsgründen auch auf den Fall zu, dass sich der zu bewertende Arbeitsplatz nach der Option verändert hat (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 19. November 2002, Zl. 2001/12/0113, das aus dieser Überlegung heraus das Recht eines Beamten auf Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes auch für den Fall bejaht hat, dass dessen öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis erst nach Inkrafttreten des Besoldungsreform-Gesetzes 1994 begründet wurde). Aus diesen Gründen ist das Verhältnis von § 34 GehG 1956 zu § 137 BDG 1979 in die Richtung zu lösen, dass es, unbeschadet der Möglichkeit, eine Verwendungszulage nach § 34 GehG 1956 zu beantragen, auch zulässig ist, eine Arbeitsplatzbewertung für eine Verwendungsgruppe zu verlangen, in die der Beamte mangels Erfüllung der Ernennungsvoraussetzungen nicht ernannt werden könnte.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120106.X01

Im RIS seit

22.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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