Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §870;Rechtssatz
"Ungerechte" Furcht ist jedenfalls dann gegeben, wenn das verwendete Mittel, also das angedrohte Übel, oder das angestrebte Ziel rechtswidrig ist (vgl. hiezu Rummel in Rummel I3 (2000), Rz 12 zu § 870 ABGB). Dies war hier jedoch weder in Ansehung des angedrohten Übels (Erstattung einer Strafanzeige, deren Vornahme im Hinblick auf die im Raum stehende Schadensbereinigung im Sinne des § 84 Abs. 2 Z. 2 StPO im Ermessen der Dienstbehörde lag) noch in Ansehung des grundsätzlich zulässigen Austritts aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gemäß § 21 BDG 1979 der Fall. Zwang kann allerdings auch dann rechtswidrig sein, wenn das angestrebte Ziel nach der Rechtsordnung nicht mit diesem - an sich erlaubten - Mittel angestrebt werden darf, was im Einzelfall Wertungsfrage ist.
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteDefinition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006120138.X04Im RIS seit
22.05.2007Zuletzt aktualisiert am
23.08.2018