RS Vwgh 2007/3/28 2006/12/0138

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Veröffentlicht am 28.03.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
25/01 Strafprozess
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

ABGB §870;
BDG 1979 §21 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
StPO 1975 §84 Abs2 Z2 idF 1993/526;
VwRallg;

Rechtssatz

"Ungerechte" Furcht ist jedenfalls dann gegeben, wenn das verwendete Mittel, also das angedrohte Übel, oder das angestrebte Ziel rechtswidrig ist (vgl. hiezu Rummel in Rummel I3 (2000), Rz 12 zu § 870 ABGB). Dies war hier jedoch weder in Ansehung des angedrohten Übels (Erstattung einer Strafanzeige, deren Vornahme im Hinblick auf die im Raum stehende Schadensbereinigung im Sinne des § 84 Abs. 2 Z. 2 StPO im Ermessen der Dienstbehörde lag) noch in Ansehung des grundsätzlich zulässigen Austritts aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gemäß § 21 BDG 1979 der Fall. Zwang kann allerdings auch dann rechtswidrig sein, wenn das angestrebte Ziel nach der Rechtsordnung nicht mit diesem - an sich erlaubten - Mittel angestrebt werden darf, was im Einzelfall Wertungsfrage ist.

Schlagworte

Ermessen besondere RechtsgebieteDefinition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120138.X04

Im RIS seit

22.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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