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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §870;Rechtssatz
Von der Judikatur der Zivilgerichte wird etwa die Drohung mit Strafanzeige, um ein Anerkenntnis über den vom Bedrohten angerichteten Schaden zu erlangen, zugelassen, soweit nicht ein unverhältnismäßiger Vorteil erlangt oder ein nicht konnexer Anspruch durchgesetzt werden soll (vgl. Rummel in Rummel I3 (2000) Rz 12 zu § 870 ABGB). Schließlich liegt bei Vorliegen eines Entlassungsgrundes im Anbot auf einvernehmliche Lösung des Arbeitsverhältnisses keine rechtswidrige Drohung (vgl. hiezu die bei Kapfer, ABGB I36 (2003), E 32i wiedergegebene Judikatur).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006120138.X05Im RIS seit
22.05.2007Zuletzt aktualisiert am
23.08.2018