RS Vwgh 2007/3/28 2006/12/0138

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Veröffentlicht am 28.03.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
25/01 Strafprozess
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

ABGB §870;
BDG 1979 §21 Abs1;
StPO 1975 §84 Abs2 Z2 idF 1993/526;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Von der Judikatur der Zivilgerichte wird etwa die Drohung mit Strafanzeige, um ein Anerkenntnis über den vom Bedrohten angerichteten Schaden zu erlangen, zugelassen, soweit nicht ein unverhältnismäßiger Vorteil erlangt oder ein nicht konnexer Anspruch durchgesetzt werden soll (vgl. Rummel in Rummel I3 (2000) Rz 12 zu § 870 ABGB). Schließlich liegt bei Vorliegen eines Entlassungsgrundes im Anbot auf einvernehmliche Lösung des Arbeitsverhältnisses keine rechtswidrige Drohung (vgl. hiezu die bei Kapfer, ABGB I36 (2003), E 32i wiedergegebene Judikatur).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120138.X05

Im RIS seit

22.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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