Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §60;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1211/77 E 6. März 1978 RS 2Stammrechtssatz
Nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH zur Frage der Begründung nach § 60 AVG 1950 muß die Begründung eines Bescheides erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrundegelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, daß gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet hat. Des weiteren muß aus der Begründung des Bescheides hervorgehen, ob die Behörde die Grundlage ihrer Entscheidung in einem einwandfreien Verfahren gewonnen hat und ob die von der Behörde gezogenen Schlüsse dem Gesetz folgerichtigen Denkens entsprechen.
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006120115.X01Im RIS seit
22.05.2007