RS Vwgh 2007/3/28 2006/12/0138

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Veröffentlicht am 28.03.2007
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §21 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/12/0289 E 8. Juni 1994 RS 1(hier: erster Satz)

Stammrechtssatz

Eine Austrittserklärung nach § 21 BDG 1979 ist eine einseitige Willenserklärung eines Beamten, die seitens der Dienstbehörde empfangsbedürftig ist, ihr also zukommen muß, zu ihrer Wirksamkeit aber nicht der formellen Annahme bedarf. Einen Widerruf (wie etwa nach § 15 Abs 4 BDG 1979) gibt es bei einer Austrittserklärung nach § 21 BDG 1979 nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120138.X01

Im RIS seit

22.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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