Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §865;Rechtssatz
Die Beschwerdeführer (Erben eines ausgetretenen Beamten) erachten -
auf Basis der von der belangten Behörde angenommenen Geschäftsfähigkeit des ausgetretenen Beamten - unter Hinweis auf den Beschluss des OGH vom 15. Dezember 1994, 8 ObA 329/94 = RdW 1995, Seite 271, den Tatbestand des § 870 ABGB im Hinblick auf die von einem anderen Beamten getätigte Ankündigung, bei Unterbleiben einer Austrittserklärung werde jedenfalls Strafanzeige erstattet, für gegeben. In dem genannten Beschluss hat der OGH ausgesprochen, dass eine unter Drohung mit einer Strafanzeige erfolgte Selbstkündigung des Arbeitnehmers, bei der keinerlei Überlegungsfrist eingeräumt, sondern Zwang zur sofortigen Unterfertigung der vorbereiteten Selbstkündigung ausgeübt wurde, als unter "ungerechter Furcht" zu Stande gekommen und somit als unwirksam zu beurteilen ist, weil dem Arbeitnehmer keinerlei Möglichkeit gelassen wurde, in ruhiger Überlegung und gegebenenfalls unter Zuhilfenahme einer Rechtsberatung zu beurteilen, ob das ihm vom Arbeitgeber unterstellte Verhalten überhaupt den Verdacht einer strafbaren Handlung rechtfertige und er somit zumindest mit der Einleitung eines Strafverfahrens rechnen müsse. Der vorliegende Fall unterscheidet sich von jenem, welcher dem zitierten Beschluss des OGH zu Grunde lag, zwar dadurch, dass der ausgetretene Beamte das Ansinnen eines weiteren Beamten, ihm mehr Bedenkzeit einzuräumen, aus eigenen Stücken ausgeschlagen hat. "Eingeräumt" war ihm die Überlegungsfrist freilich dennoch nicht.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006120138.X02Im RIS seit
22.05.2007Zuletzt aktualisiert am
23.08.2018