TE Vfgh Erkenntnis 1985/3/13 B581/81

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Veröffentlicht am 13.03.1985
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/02 Kraftfahrgesetz 1967

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Beachte

Anlaßfall zu VfSlg. 9950/1984 und 10394/1985; gleiche Erwägungen in B456/82 und B616/82 vom selben Tag; ähnlich B585/83, B183/84, B357/84, B839/84 und B952/84 vom selben Tag

Leitsatz

KFG; Rechtsverletzung im Anlaßfall nach Aufhebung von Teilen des §103 Abs2 als verfassungswidrig

Spruch

Der Bescheid wird aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Bf. wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes für Wien vom 7. Oktober 1981 schuldig erkannt, dadurch eine Verwaltungsübertretung nach §103 Abs2 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. 267 idF der Nov. BGBl. 615/1977, (im folgenden kurz: KFG) begangen zu haben, daß sie es unterlassen habe, der Behörde auf deren schriftliches Verlangen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Verlangens bekanntzugeben, wem die Bf. ihr KFZ mit dem Kennzeichen W 40.100 am 22. November 1980 um 17.25 Uhr überlassen hatte. Über die Bf. wurden eine Geldstrafe und eine Ersatzarreststrafe verhängt.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

II. Aus Anlaß (auch) dieser Beschwerde beschloß der VfGH, gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des zweiten Halbsatzes im zweiten Satz des §103 Abs2 KFG sowie des übrigen Teiles dieses Satzes einzuleiten. Er hob diese Gesetzesstellen mit Erk. G7/80 und Folgezahlen vom 3. März 1984 sowie mit Erk. G149/84 und Folgezahlen vom 8. März 1985 als verfassungswidrig auf.

III. Die Beschwerde ist im Ergebnis begründet.

Aus dem Vorgesagten folgt, daß die bel. Beh. ein verfassungswidriges Gesetz anwendete. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß sich diese Gesetzesanwendung für die Bf. als nachteilig erweist. Demnach ist auszusprechen, daß die Bf. durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt wurde sowie daß der Bescheid aufgehoben wird.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:B581.1981

Dokumentnummer

JFT_10149687_81B00581_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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