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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Eine Betriebsanlage darf durch Auflagen nur so weit modifiziert werden, dass die Betriebsanlage ihrem "Wesen nach" unberührt bleibt. Die Auflagenvorschreibung hat sich - abgesehen von einem ausdrücklich erklärten Willensakt des Genehmigungswerbers (als Ausfluss seiner Antragslegitimation) - daher in dem der Behörde solcherart zugewiesenen Kompetenzbereich zu halten. Demnach besteht weder in einem Verfahren nach § 79 Abs. 1 und 2 GewO 1994 (ungeachtet der Amtswegigkeit eines solchen Verfahrens) noch in einem Verfahren nach § 81 GewO 1994 eine Ermächtigung der Behörde, den genannten Kompetenzbereich bei der nachträglichen Vorschreibung einer Auflage zu überschreiten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 12. November 1996, Zl. 94/04/0266, mwN). (Hier: Die belangte Behörde hat die Auflage (Einschränkung der Betriebszeiten) "gemäß § 79 Abs. 1 GewO" vorgeschrieben, weil durch die gemäß § 81 leg. cit. beantragten Änderungen die bereits von der bestehenden Anlage ausgehenden Lärmemissionen nicht erhöht würden. Die Zulässigkeit dieser Auflage hat die belangte Behörde im Hinblick auf die gesundheitlichen Auswirkungen der bestehenden Lärmemissionen begründet, ohne sich mit der Frage zu befassen, ob diese Auflage das Wesen der genehmigten Betriebsanlage verändern würde. Nach den Umständen des Beschwerdefalles hätte es jedoch im Hinblick auf § 79 Abs. 3 GewO 1994 solcher Auseinandersetzungen bedurft, weil der Beschwerdeführer im Verfahren mehrfach auf die bescheidmäßig genehmigten Betriebszeiten hingewiesen hat, mit dem ua die "Einführung eines Zweischichtbetriebes" genehmigt worden ist.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteRechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4Verfahrensbestimmungen DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005040185.X02Im RIS seit
18.05.2007Zuletzt aktualisiert am
28.03.2012