RS Vwgh 2007/3/29 2006/07/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;
WRG 1959 §117 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs4;
WRG 1959 §117;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/07/0023 2006/07/0022

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/07/0249 E 27. Mai 2004 RS 9(Hier: Dies gilt auch, wenn die Leistung des begehrten Kostenersatzes mit der Begründung abgelehnt wird, es fehle dem Antragsteller mangels Parteistellung die Antragslegitimation. Gegen eine solche Entscheidung konnte die Bfin daher einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen; eine Berufung war entsprechend gemäß § 117 Abs. 4 WRG 1959 unzulässig. Die belBeh hätte die Berufung daher nicht abweisen und diese damit einer meritorischen Erledigung zuführen dürfen, sondern hätte sie mangels Zuständigkeit zurückweisen müssen (Hinweis E 20. April 1993, 92/07/0217).)

Stammrechtssatz

Wird von der Wasserrechtsbehörde die Leistung der begehrten Entschädigung mit der Begründung, es fehle für eine solche Entschädigung an einer gesetzlichen Regelung, abgelehnt, so ist das als negative Entscheidung über die Entschädigungsfrage zu beurteilen, gegen die das Gericht nach § 117 WRG im Rahmen seiner sukzessiven Kompetenz angerufen werden kann (Hinweis B OGH 23.11.1999, 1 Ob 233/99t). (Hier: Die Erstbehörde hat den Entschädigungsantrag des Bf mit der Begründung zurückgewiesen, § 21a WRG 1959 sehe keine Entschädigung vor.)

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche EntscheidungenBesondere RechtsgebieteOrganisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070019.X06

Im RIS seit

14.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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