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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §34 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/07/0023 2006/07/0022Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/07/0249 E 27. Mai 2004 RS 9(Hier: Dies gilt auch, wenn die Leistung des begehrten Kostenersatzes mit der Begründung abgelehnt wird, es fehle dem Antragsteller mangels Parteistellung die Antragslegitimation. Gegen eine solche Entscheidung konnte die Bfin daher einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen; eine Berufung war entsprechend gemäß § 117 Abs. 4 WRG 1959 unzulässig. Die belBeh hätte die Berufung daher nicht abweisen und diese damit einer meritorischen Erledigung zuführen dürfen, sondern hätte sie mangels Zuständigkeit zurückweisen müssen (Hinweis E 20. April 1993, 92/07/0217).)Stammrechtssatz
Wird von der Wasserrechtsbehörde die Leistung der begehrten Entschädigung mit der Begründung, es fehle für eine solche Entschädigung an einer gesetzlichen Regelung, abgelehnt, so ist das als negative Entscheidung über die Entschädigungsfrage zu beurteilen, gegen die das Gericht nach § 117 WRG im Rahmen seiner sukzessiven Kompetenz angerufen werden kann (Hinweis B OGH 23.11.1999, 1 Ob 233/99t). (Hier: Die Erstbehörde hat den Entschädigungsantrag des Bf mit der Begründung zurückgewiesen, § 21a WRG 1959 sehe keine Entschädigung vor.)
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche EntscheidungenBesondere RechtsgebieteOrganisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006070019.X06Im RIS seit
14.05.2007Zuletzt aktualisiert am
26.08.2016