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L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §39;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/07/0135 E 15. Dezember 1992 RS 3(hier im Zusammenhang mit § 75 Tir FlVfLG 1996)Stammrechtssatz
Aus § 90 OÖ FlVfLG 1979 ist abzuleiten, daß unter den dort genannten "Erklärungen", die sowohl den Erklärenden als auch seinen Rechtsnachfolger binden, nur solche verstanden werden können, die rechtsgestaltende Wirkung haben. Der typischen Wunschabfindungserklärung kommt ein derartiger rechtsgestaltender Erklärungswert nicht zu (Hinweis E 4.12.1990, 89/07/0191).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006070024.X04Im RIS seit
14.05.2007Zuletzt aktualisiert am
06.10.2011