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L60753 Agrarbehörden NiederösterreichNorm
AgrBehG NÖ §1 Abs1;Rechtssatz
In dem Fall, in dem der Sitz eines Betriebes in Niederösterreich liegt, die flurbereinigende Maßnahme selbst aber nicht im Bereich des Landes Niederösterreich stattfindet, liegt dennoch eine "Angelegenheit der Bodenreform im Bereich des Landes Niederösterreich" im Sinn des § 1 Abs 1 NÖ AgrBehG vor. Daraus ergibt sich nun für den Fall, dass der Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs in Niederösterreich die Durchführung eines Verfahrens nach § 42 NÖ FlVfLG 1975 hinsichtlich des Erwerbes von Flächen aus einem anderen Bundesland beantragt, die Zuständigkeit der Niederösterreichischen Agrarbehörden zur Entscheidung über diesen Antrag. Es liegt auch kein Fall des Art 15 Abs 7 B-VG vor, da die Entscheidung über die Flurbereinigung keine grenzüberschreitenden Wirkungen hat.
Schlagworte
örtliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006070010.X06Im RIS seit
14.05.2007Zuletzt aktualisiert am
08.05.2018