RS Vwgh 2007/3/29 2006/07/0010

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Veröffentlicht am 29.03.2007
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Index

L60753 Agrarbehörden Niederösterreich
L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AgrBehG NÖ §1 Abs1;
AVG §1;
AVG §3;
B-VG Art15 Abs7 impl;
FlVfGG §50 Abs2;
FlVfLG NÖ 1975 §42;

Rechtssatz

In dem Fall, in dem der Sitz eines Betriebes in Niederösterreich liegt, die flurbereinigende Maßnahme selbst aber nicht im Bereich des Landes Niederösterreich stattfindet, liegt dennoch eine "Angelegenheit der Bodenreform im Bereich des Landes Niederösterreich" im Sinn des § 1 Abs 1 NÖ AgrBehG vor. Daraus ergibt sich nun für den Fall, dass der Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs in Niederösterreich die Durchführung eines Verfahrens nach § 42 NÖ FlVfLG 1975 hinsichtlich des Erwerbes von Flächen aus einem anderen Bundesland beantragt, die Zuständigkeit der Niederösterreichischen Agrarbehörden zur Entscheidung über diesen Antrag. Es liegt auch kein Fall des Art 15 Abs 7 B-VG vor, da die Entscheidung über die Flurbereinigung keine grenzüberschreitenden Wirkungen hat.

Schlagworte

örtliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070010.X06

Im RIS seit

14.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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