RS Vwgh 2007/3/29 2006/07/0024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2007
beobachten
merken

Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §40 Abs1;
FlVfGG §41;
FlVfLG Tir 1996 §75 Abs1;
FlVfLG Tir 1996 §75 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei einer Erklärung vor einer Agrarbehörde muss es sich um einen in aller Deutlichkeit bekundeten Willen, frei von Einschränkung und Vorbehalt, handeln (Hinweis E 8.10.1987, 87/07/0096). Eine solche Erklärung muss daher einen eindeutigen, klaren und unmissverständlichen Inhalt haben; unklare oder mehrdeutige Erklärungen ziehen die Rechtsfolgen, im Verfahren keine stichhaltigen materiellen Gründe mehr vorbringen zu können, die den Widerruf einer solchen Erklärung darstellen, was im Ergebnis einem Verzicht auf Rechtsmittel gleichkommt, nicht nach sich.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070024.X03

Im RIS seit

14.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten