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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §198;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/15/0006Rechtssatz
Wenn der Geschäftsführer neben der Berufung gegen den Haftungsbescheid eine Berufung gemäß § 248 BAO gegen den Abgabenbescheid erhoben hätte, wäre zunächst über die Berufung gegen den Haftungsbescheid zu entscheiden gewesen, weil von dieser Erledigung die Rechtsmittelbefugnis gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch abhängt. Dies zeigt, dass die Heranziehung des Geschäftsführers zur Haftung für Abgabenrückstände einer GmbH keinen rechtskräftigen Abgabenbescheid voraussetzt (vgl. neben den hg. Erkenntnissen vom 22. Jänner 2004, 2003/14/0095, und vom 24. Februar 2004, 99/14/0242, etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2001, 2001/13/0127).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007150005.X04Im RIS seit
08.05.2007Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008