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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §33 TP19;Rechtssatz
Beim Kreditvertrag handelt es sich um einen den Vertragstypen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches nicht zuzuordnenden Vertrag sui generis. Darunter ist ein Vertrag zu verstehen, wodurch sich der Kreditgeber verpflichtet, dem Kreditnehmer auf dessen Verlangen Zahlungsmittel zur Verfügung zu stellen (vgl. die bei Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 4 zu § 33 TP 19 GebG, referierte Rechtsprechung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005160108.X08Im RIS seit
17.05.2007Zuletzt aktualisiert am
23.10.2014