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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §7 Abs1 Z4;Rechtssatz
Das Vertreten einer zur früheren Rechtsauffassung der Behörde gegenteiligen Rechtsmeinung bietet für sich allein, insbesondere ohne Hinzutreten weiterer Umstände, keinen Anlass, die Befangenheit der diese geänderte Rechtsmeinung vertretenden Organwalter anzunehmen. Auch die Behauptung, es sei für diese geänderte Rechtsauffassung kein sachlicher Grund zu erkennen, vermag gleichfalls keinen Anhaltspunkt für eine Befangenheit der Organwalter zu belegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004070028.X01Im RIS seit
24.04.2007Zuletzt aktualisiert am
01.09.2015