RS Vwgh 2007/3/29 2004/07/0028

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;

Rechtssatz

Das Vertreten einer zur früheren Rechtsauffassung der Behörde gegenteiligen Rechtsmeinung bietet für sich allein, insbesondere ohne Hinzutreten weiterer Umstände, keinen Anlass, die Befangenheit der diese geänderte Rechtsmeinung vertretenden Organwalter anzunehmen. Auch die Behauptung, es sei für diese geänderte Rechtsauffassung kein sachlicher Grund zu erkennen, vermag gleichfalls keinen Anhaltspunkt für eine Befangenheit der Organwalter zu belegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004070028.X01

Im RIS seit

24.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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