RS Vwgh 2007/3/29 2004/07/0041

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Veröffentlicht am 29.03.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Sie bildet den den Deliktstatbestand erfüllenden Sachverhalt. Es bedarf daher im Bescheidspruch der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschriften erforderlich sind. Wesentlich für die Bezeichnung der Tat ist der Ausspruch über Zeit und Ort der Begehung.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004070041.X07

Im RIS seit

14.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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