RS Vwgh 2007/3/29 2004/07/0041

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §39 Abs1 litb;
AWG 1990 §39;
VerpackV 1992 §3 Abs6 litb;
VerpackV 1992 §5 Abs7 litb;
VerpackV 1996 §3 Abs6 Z2;
VStG §31 Abs2;
VStG §5 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/07/0020 E 25. Juni 2001 RS 2(Hier nur erster Satz; im Zusammenhang mit § 3 Abs 6 Z 2 VerpackV 1996; Dass der Bf mangels entsprechender Vorkehrungen nicht in der Lage war, nach Ablauf des Zeitraumes, für den die Nachweise zu führen waren, diese zu erbringen, befreit ihn nicht von seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit, denn es wäre an ihm gelegen, dafür zu sorgen, dass die Voraussetzungen für die Erbringung des Nachweises rechtzeitig geschaffen wurden.)

Stammrechtssatz

Da es sich beim Unterlassen des Führens von Nachweisen iSd § 3 Abs 6 lit b und § 5 Abs 7 lit b VerpackV 1992 iZm § 39 Abs 1 lit b AWG 1990 um ein Unterlassungsdelikt handelt, besteht dieses strafbare Verhalten so lange fort, so lange die Nachweise nicht vorhanden sind. der Lauf der Verjährungsfrist iSd § 31 Abs 2 VStG beginnt ab dem Zeitpunkt, ab dem die Unterlassung beendet ist; die Verjährung beginnt daher solange nicht, als die Verpflichtung zum Handeln besteht und die Handlung noch nachgeholt werden kann.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004070041.X13

Im RIS seit

14.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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