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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 1990 §39 Abs1 litb;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/07/0020 E 25. Juni 2001 RS 2(Hier nur erster Satz; im Zusammenhang mit § 3 Abs 6 Z 2 VerpackV 1996; Dass der Bf mangels entsprechender Vorkehrungen nicht in der Lage war, nach Ablauf des Zeitraumes, für den die Nachweise zu führen waren, diese zu erbringen, befreit ihn nicht von seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit, denn es wäre an ihm gelegen, dafür zu sorgen, dass die Voraussetzungen für die Erbringung des Nachweises rechtzeitig geschaffen wurden.)Stammrechtssatz
Da es sich beim Unterlassen des Führens von Nachweisen iSd § 3 Abs 6 lit b und § 5 Abs 7 lit b VerpackV 1992 iZm § 39 Abs 1 lit b AWG 1990 um ein Unterlassungsdelikt handelt, besteht dieses strafbare Verhalten so lange fort, so lange die Nachweise nicht vorhanden sind. der Lauf der Verjährungsfrist iSd § 31 Abs 2 VStG beginnt ab dem Zeitpunkt, ab dem die Unterlassung beendet ist; die Verjährung beginnt daher solange nicht, als die Verpflichtung zum Handeln besteht und die Handlung noch nachgeholt werden kann.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004070041.X13Im RIS seit
14.05.2007Zuletzt aktualisiert am
14.12.2015