RS Vwgh 2007/3/29 2006/07/0108

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Veröffentlicht am 29.03.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1934 §105;
WRG 1959 §102 Abs1 lita;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;

Rechtssatz

Werden durch die beantragte wasserrechtliche Bewilligung öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt und fremde Rechte nicht verletzt, dann besteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der angestrebten wasserrechtlichen Bewilligung, wenn das Ermittlungsverfahren diese Bewilligung - sei es auch nur unter zahlreichen erschwerenden Nebenbestimmungen - zulässt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. September 2006, Zl. 2005/07/0019).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070108.X12

Im RIS seit

10.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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