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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Werden durch die beantragte wasserrechtliche Bewilligung öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt und fremde Rechte nicht verletzt, dann besteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der angestrebten wasserrechtlichen Bewilligung, wenn das Ermittlungsverfahren diese Bewilligung - sei es auch nur unter zahlreichen erschwerenden Nebenbestimmungen - zulässt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. September 2006, Zl. 2005/07/0019).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006070108.X12Im RIS seit
10.05.2007Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017