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25 Strafprozeß, StrafvollzugNorm
B-VG Art87 Abs3Leitsatz
Art144 Abs1 B-VG; Anordnung des §40 Geschwornen- und SchöffenlistenG (Enthebung von der Dienstleistung) sind rein gerichtsorganisatorischer Natur; aus §300 StPO erwachsende subjektive Rechte des Angeklagten sind im strafgerichtlichen Verfahren geltend zu machen - keine Legitimation zur BeschwerdeführungSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Gegen den Bf. ist beim Kreisgericht Korneuburg zu Z ... Vr 949/82 ein Strafverfahren wegen des Verdachtes des Mordes nach §75 StGB anhängig. Über die gegen ihn von der Staatsanwaltschaft erhobene Anklage fand in der Zeit vom 5. November bis 18. Dezember 1984 die Hauptverhandlung vor dem Geschwornengericht am Sitz des vorgenannten Gerichtshofes statt, die mit einer Verurteilung des Bf. iS der erhobenen Anklage endete.
2. Wie der Bf. vorbringt, wurden für diese Hauptverhandlung ursprünglich 15 Personen entsprechend der Jahresliste als Geschworne geladen. Nach Zustellung der Ladung hätten drei der Geladenen Entschuldigungsgründe iS des §40 Abs1 Geschwornen- und Schöffenlistengesetz (GSchLG) vorgebracht. Die betreffenden Anträge seien jedoch nicht beim Präsidenten des Kreisgerichtes Korneuburg, sondern beim Kreisgericht Korneuburg eingebracht worden. Der Vorsitzende des Geschwornengerichtes beim Kreisgericht Korneuburg habe hierauf ohne weiteres Verfahren, insbesondere ohne eine Entscheidung des Präsidenten des Kreisgerichtes Korneuburg herbeizuführen, die Ladung weiterer Geschworner an Stelle der drei Antragsteller verfügt. Erst nach einer vom Bf. gemäß §15 StPO an das Oberlandesgericht Wien erhobenen Beschwerde seien die Eingaben der drei antragstellenden Geschwornen an den Präsidenten des Kreisgerichtes Korneuburg weitergeleitet worden. Dieser habe am 2. November 1984 zu Z Jv 3147-17a/84 nach §40 GSchLG deren Enthebung von der Dienstleistung als Geschworne im Verfahren Z ... Vr 949/82 des Kreisgerichtes Korneuburg ausgesprochen. Ein von einer weiters geladenen Geschwornen ebenfalls gestellter Enthebungsantrag sei schließlich am 5. November 1984 zur gleichen Zahl vom Präsidenten des Kreisgerichtes Korneuburg abgewiesen worden.
3. Gegen diese Erledigungen richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde. Daß es sich bei den angefochtenen Erledigungen um Verwaltungsakte handle, die der Überprüfung durch den VfGH unterliegen, könne im Hinblick auf deren ausdrückliche Bezeichnung als Bescheide (so die Konzepte der Urschriften in den Administrativakten) nicht bezweifelt werden. Auch der Instanzenzug sei erschöpft, da gegen Entscheidungen gemäß §40 Abs1 GSchLG kein Rechtsmittel stattfinde.
Der Präsident des Kreisgerichtes Korneuburg habe wohl aus Anlaß eines Antrages des Bf. vom 22. Dezember 1984, ihm die bekämpften Erledigungen zuzustellen, in der an ihn ergangenen - als Bescheid zu wertenden - Erledigung vom 14. Jänner 1985 den Standpunkt vertreten, daß eine Zustellung von Ausfertigungen der Bescheide vom 2. und 5. November 1984 an ihn mangels Parteistellung nicht in Frage komme; §33 Abs1 erster Satz GSchLG, wonach Geschworne in der Reihenfolge der endgültigen Liste heranzuziehen seien, stelle sich jedoch als Ausführungsvorschrift der Art83 Abs2, 87 Abs3 B-VG dar, sodaß ein Abgehen von der sich aus der endgültigen Liste ergebenden Reihung gesetzwidrig sei.
Der Bf. behauptet, durch die bekämpften Erledigungen vom 2. und 5. November 1984, Z Jv 3147-17a/84, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt zu sein, regt die amtswegige Prüfung des §40 Abs1 GSchLG wegen Verstoßes gegen Art18 Abs1 B-VG an und beantragt, die angefochtenen Bescheide als verfassungswidrig aufzuheben.
4. Die Beschwerde ist nicht zulässig.
4.1. Nach §40 Abs1 GSchLG kann der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz einen in die Dienstliste aufgenommenen Geschwornen (Schöffen) auf dessen Ansuchen aus erheblichen Gründen von der Dienstleistung an bestimmten Verhandlungstagen entheben.
Gegen Geschworne, die ohne ein unabwendbares Hindernis zu bescheinigen, von einer Verhandlung oder Sitzung fernbleiben oder sich in anderer Weise ihren Obliegenheiten entziehen, können nach §37 GSchLG vom Gerichtshof erster Instanz Ordnungsmaßnahmen verfügt werden.
4.2. In der StPO wird des weiteren verfügt:
Gemäß §300 Abs2 StPO setzt sich die Geschwornenbank aus 8 Geschwornen zusammen. Ist zu erwarten, daß die Hauptverhandlung von längerer Dauer sein werde, so kann der Vorsitzende verfügen, daß ein oder mehrere Ersatzgeschworne der Hauptverhandlung beiwohnen, um bei Verhinderung eines Geschwornen an dessen Stelle zu treten (Abs3 leg. cit.). Sind mehrere Ersatzgeschworne beigezogen worden, so treten sie in der Reihenfolge der Dienstliste an die Stelle der verhinderten Geschwornen (Abs4 leg. cit.).
4.3. Die unter 4.1. wiedergegebene Bestimmung des §40 GSchLG ist, wie der OGH in seinem Urteil vom 14. September 1966, 12 Os 134/66 (EvBl. 19/1967), klargestellt hat, nicht als Regelung iS des §87 Abs3 B-VG zu sehen:
"Art87 Abs3 B-VG. schreibt vor, die Geschäfte unter die Richter eines Gerichtes für die in der Gerichtsverfassung bestimmte Zeit im voraus zu verteilen. Eine nach dieser Einteilung einem Richter zufallende Sache darf ihm durch Verfügung der Justizverwaltung nur im Fall seiner Behinderung abgenommen werden ... Die der allgemeinen Vorschrift des Art87 Abs3 B-VG. entsprechenden Bestimmungen der §§32 bis 35 GOG und des §18 StPO über die Geschäftsverteilung können nur auf Berufsrichter bezogen werden, denn nur aus solchen können die Abteilungen (Senate) der Gerichtshöfe am Anfang eines jeden Jahres für das ganze Jahr bleibend zusammengesetzt werden. Die Schöffen hingegen sind nach dem §33 Abs1 GSchLG in der Reihenfolge der endgültigen Liste (Dienstliste) an höchstens 5 Verhandlungstagen zum Dienst heranzuziehen, was eine bleibende Zusammensetzung eines Senates bei einem Gerichtshof für das ganze Jahr in Ansehung der Schöffen ausschließt ..."
Die Anordnungen des §40 GSchLG sind somit solche rein gerichtsorganisatorischer Natur, die einem Angeklagten - wie sich aus Wortlaut und Sinn der Regelung ergibt - keine Rechtsposition vermitteln; sie dienen vielmehr ausschließlich dem Zweck, verhinderten Geschwornen eine Enthebung zu ermöglichen und dem Gericht die Möglichkeit zu eröffnen, die Laienrichter entsprechend einer sich aus dem Gesetz ergebenden Reihung zu bestimmten Verhandlungsterminen einzuberufen.
Völlig anders verhält es sich bei den prozessualen Vorschriften des §300 StPO.
Bei diesen Anordnungen handelt es sich erkennbar um eine - prinzipielle - Sicherstellung des Rechtes des Angeklagten auf eine bestimmte Zusammensetzung der Richterbank. Durch §300 StPO wird einem Angeklagten eine - manifeste - Rechtssphäre gesichert. Der OGH hat dies in dem am 28. Juni 1983 ergangenen Urteil 11 Os 32/83 mit der Aussage umschrieben, aus §300 StPO sei abzuleiten,
"daß bereits vor Beginn der Hauptverhandlung klargestellt sein muß, welcher Laienrichter als Hauptgeschworner und welcher als Ersatzgeschworner an der Verhandlung teilnimmt und daß andererseits nur im Falle einer (später eintretenden) Verhinderung eines Hauptgeschwornen ein Ersatzgeschworner (in der Reihenfolge der Dienstliste) die Stelle des verhinderten Hauptgeschwornen einnehmen darf.
Anders als bei der vor allem die Gerichtsorganisation berührenden Frage, ob die Laienrichter in der gesetzlich vorgesehenen (Geschwornen- und Schöffenlistengesetz) Reihenfolge zu einem bestimmten Termin einberufen werden, handelt es sich bei den vorerwähnten Anordnungen um eine als Prinzip anzuerkennende Regelung des Gesetzgebers, die sicherstellt, daß jedenfalls noch vor Beginn der Hauptverhandlung die Person des Richters - nach außen hin erkennbar - feststeht und daß ein Wechsel (innerhalb der Hauptverhandlung) in Form der Heranziehung eines Ersatzmitgliedes allein bei einer (unvorhergesehenen) Verhinderung an der weiteren Ausübung der richterlichen Funktion eintreten kann ... (vgl auch Art83 Abs2 B-VG)."
Der VfGH folgt den Ausführungen des OGH in den vorzitierten Urteilen, aus denen sich einerseits ergibt, daß Angeklagten erst aus §300 StPO ein subjektives Recht verfahrensrechtlicher Art erwächst, was andererseits aber dazu führt, daß Rechte von ihnen prozessual im (straf-)gerichtlichen Verfahren zu aktualisieren sind; dort ist ihnen auch - insbesondere durch §345 Abs1 Z1 StPO (Nichtigkeitsgrund der nicht gehörigen Besetzung der Geschwornenbank) - der gebotene Rechtsschutz gesichert.
4.4. Im Beschwerdefall vermeint nun der Bf. offensichtlich, Rechtsschutz beim VfGH suchen zu müssen und suchen zu können, weil die vermeintliche Verletzung seines Rechtes auf eine bestimmte Zusammensetzung der Geschwornenbank auf einen Akt der Justizverwaltung zurückzuführen sei.
Dies ist jedoch schon auf dem Boden des eigenen Vorbringens des Bf. verfehlt. In der Beschwerde wird ausdrücklich dargelegt, daß der Vorsitzende des Geschwornengerichtes bereits die Ladung weiterer Geschworner an Stelle der drei Geschwornen, die Entschuldigungsgründe vorgebracht hatten, verfügt hatte, als die bekämpften Erledigungen erlassen wurden. Damit sind aber nach den eigenen Ausführungen des Bf. die bekämpften Erledigungen als Rechtsakte überhaupt erst in Erscheinung getreten, als die geänderte Zusammensetzung des Geschwornengerichtes, das über die gegen den Bf. erhobene Anklage entschied, durch gerichtliche Verfügung bereits bewirkt war. Die Frage, ob die Rechtssphäre des Bf., nämlich sein Anspruch auf eine richtige Zusammensetzung des Gerichtes (der Geschwornenbank) durch die Ladung neuer Geschworner durch den Vorsitzenden des Geschwornengerichtes an Stelle der drei Geschwornen, die sich entschuldigt hatten, verletzt wurde, ist vom Bf. im strafgerichtlichen Verfahren aufzuwerten. Bei dieser Lage des Falles war es auch nicht erforderlich zu klären, ob es Sache des VfGH oder des Strafgerichtes gewesen wäre, der Frage nachzugehen, ob die Rechtssphäre des Bf. durch die bekämpften Erledigungen berührt gewesen wäre (sie gegebenenfalls verletzen konnte), wenn neue Geschworne erst nach der Erlassung der bekämpften Akte zugezogen worden wären.
Die Beschwerde war daher mangels Legitimation des Einschreiters zurückzuweisen.
Schlagworte
Strafprozeßrecht, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1985:B125.1985Dokumentnummer
JFT_10149686_85B00125_00