RS Vwgh 2007/3/29 2005/20/0026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §67d;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z43a;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/20/0317 E 2. März 2006 RS 2

Stammrechtssatz

Hält es der UBAS für notwendig, die Beweiswürdigung der Erstbehörde um zusätzliche (über bloße Zusatzbemerkungen oder Eventualausführungen hinausgehende) eigene Argumente zu ergänzen, dann widerspricht dies der Annahme eines hinreichend "geklärten Sachverhaltes" iSd Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG, weshalb der UBAS von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand nehmen darf (Hinweis E 24. Juni 2004, 2001/20/0427; E 16. April 2002, 2002/20/0003; E 26. Mai 2004, 2001/20/0738; E 30. September 2004, 2001/20/0140). (Hier: Der UBAS hat es für erforderlich gehalten, ergänzend zu der (von ihm zwar auch übernommenen) Beweiswürdigung der Erstbehörde weitere Überlegungen zur Begründung der Unglaubwürdigkeit der Aussage des Asylwerbers anzustellen und diese eigenen Argumente zum tragenden Inhalt seiner Entscheidung zu machen, ohne dass der Asylwerber Gelegenheit gehabt hätte, zu diesen erstmals herangezogenen Begründungselementen Stellung zu nehmen und die vom UBAS gesehenen Widersprüche allenfalls aufzuklären.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005200026.X01

Im RIS seit

11.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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