RS Vwgh 2007/3/29 2004/20/0191

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Veröffentlicht am 29.03.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/02 Staatsbürgerschaft Staatenlosigkeit

Norm

AsylG 1997 §4;
AsylG 1997 §5 Abs1 idF 2002/I/126;
AsylG 1997 §5;
AVG §68 Abs1;
Dubliner Übk 1997;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Eine Entscheidung der Asylbehörden nach § 5 Abs. 1 AsylG 1997 (in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003) hat in Bezug auf die Erledigung des Asylantrages den Charakter einer (bloßen) Zuständigkeitsentscheidung. Ein solcher Zurückweisungsausspruch bezieht sich nur auf den jeweiligen Asylantrag, sodass jeder neue (wiederholte) Asylantrag, außer der Asylantrag wurde - im Sinne der einleitenden Formulierung in § 5 Abs. 1 AsylG 1997 - gemäß § 4 legcit erledigt, einer eigenen Zuständigkeitsprüfung nach § 5 AsylG 1997 zu unterziehen ist.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004200191.X01

Im RIS seit

11.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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