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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §4;Rechtssatz
Eine Entscheidung der Asylbehörden nach § 5 Abs. 1 AsylG 1997 (in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003) hat in Bezug auf die Erledigung des Asylantrages den Charakter einer (bloßen) Zuständigkeitsentscheidung. Ein solcher Zurückweisungsausspruch bezieht sich nur auf den jeweiligen Asylantrag, sodass jeder neue (wiederholte) Asylantrag, außer der Asylantrag wurde - im Sinne der einleitenden Formulierung in § 5 Abs. 1 AsylG 1997 - gemäß § 4 legcit erledigt, einer eigenen Zuständigkeitsprüfung nach § 5 AsylG 1997 zu unterziehen ist.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004200191.X01Im RIS seit
11.06.2007