Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Das Vorliegen eines Widerstreites stellt eine Vorfrage für die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung eines der in Frage kommenden Anträge dar. Die Behörde darf daher nicht in ein Bewilligungsverfahren eintreten, solange sie nicht über den Widerstreit abgesprochen hat. Ein dennoch durchgeführtes Bewilligungsverfahren erwiese sich damit als rechtswidrig (Hinweis E 7. Dezember 2006, 2006/07/0031).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003070148.X02Im RIS seit
14.05.2007Zuletzt aktualisiert am
21.01.2015