RS Vwgh 2007/3/29 2003/07/0148

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Veröffentlicht am 29.03.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §38;
WRG 1959 §109;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §17;

Rechtssatz

Das Vorliegen eines Widerstreites stellt eine Vorfrage für die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung eines der in Frage kommenden Anträge dar. Die Behörde darf daher nicht in ein Bewilligungsverfahren eintreten, solange sie nicht über den Widerstreit abgesprochen hat. Ein dennoch durchgeführtes Bewilligungsverfahren erwiese sich damit als rechtswidrig (Hinweis E 7. Dezember 2006, 2006/07/0031).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003070148.X02

Im RIS seit

14.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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