TE Vfgh Erkenntnis 1985/3/15 B678/81

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Veröffentlicht am 15.03.1985
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Index

44 Zivildienst
44/01 Zivildienst

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art83 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
AVG §73
HeeresgebührenG §23 Abs3
HeeresgebührenG §24
HeeresgebührenG §26 Abs1 lita
Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 19.05.81, BGBl 258 §1
ZivildienstG §25 Abs2
ZivildienstG §34a

Leitsatz

ZivildienstG; HeeresgebührenG; keine Bedenken gegen die Bemessung der gemäß §§34 und 34a ZDG zustehenden Wohnkostenbeihilfe aufgrund der V des BMI vom 19. Mai 1981, BGBl. 258; keine Verletzung des Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter dadurch, daß der Landeshauptmann von Wien nach rechtskräftiger Zurückweisung des Devolutionsantrages durch den BMI gemäß §24 HGG über die Berufung des Bf. entschieden hat

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Dr. AS leistete ab dem 2. Feber 1981 beim Bundesministerium für Inneres, Abt. Zivildienstwesen, Zivildienst.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien - Magistratisches Bezirksamt für den 17. Bezirk - vom 5. Feber 1981, MBA 17 - 69/81, wurde ihm für seine Ehefrau M gemäß §34 Abs1 Zivildienstgesetz, BGBl. 187/1974 (im folgenden ZDG genannt), iVm. §18 des Heeresgebührengesetzes, BGBl. 152/1956 (im folgenden HGG genannt), Familienbeihilfe in der Höhe von 7275 S monatlich und gemäß §34 Abs1 ZDG iVm. §§18 und 21 Abs1 Z1 HGG eine monatliche Wohnkostenbeihilfe in der Höhe von 30 S zuerkannt. Der Bescheid wurde an Dr. AS und M S zugestellt.

Am 1. Juni 1981 beantragte Dr. AS die erweiterte Wohnkostenbeihilfe gemäß §§34 Abs1 und 34a ZDG.

Am 29. Juni 1981 stellte er an den Landeshauptmann von Wien den Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über diesen Antrag an den Landeshauptmann von Wien.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien - Magistratisches Bezirksamt für den 17. Bezirk - vom 2. Juli 1981, MBA 17 - 455/81, wurde Dr. A S für seine Ehegattin M gemäß §34 Abs1 ZDG iVm §18 HGG für die Dauer des Zivildienstes Familienbeihilfe in der Höhe von 7275 S monatlich und Kostenersatz für die Benützung der eigenen Wohnung im Betrage von 465 S zuerkannt. Ferner wurde festgestellt, daß der Bescheid vom 5. Feber 1981 außer Kraft tritt. Auch dieser Bescheid wurde an Dr. A und M S zugestellt.

Am 17. Juli 1981 erhoben Dr. AS und M S gegen diesen Bescheid Berufung, in der sie die Unzuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides geltend machten und beantragten, aufgrund des Devolutionsantrages vom 29. Juni 1981 über den Antrag vom 1. Juni 1981 betreffend die Zuerkennung der erweiterten Wohnkostenbeihilfe zu entscheiden.

Mit Antrag vom 30. Juli 1981, beim Bundesministerium für Inneres eingelangt am 3. August 1981, machte Dr. AS den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über seinen Antrag vom 1. Juni 1981 an den Bundesminister für Inneres geltend.

Diesen Antrag wies der Bundesminister für Inneres mit Bescheid vom 16. Oktober 1981, Z 115132/9-III/5/81, gemäß §§34 Abs1 und 34a ZDG sowie §2 der V des Bundesministers für Inneres vom 19. Mai 1981, BGBl. 258, iVm §73 Abs1 AVG 1950 und §24 Abs1 HGG wegen Unzulässigkeit zurück. In der Begründung wurde ua. ausgeführt, durch eine Devolution trete die Oberbehörde nicht an die Stelle der säumigen Behörde, sondern es gehe nur die Zuständigkeit zur Entscheidung auf sie über. Für die Entscheidung stehe daher dem Landeshauptmann von Wien die in §73 AVG 1950 normierte Frist von sechs Monaten und nicht die in §24 Abs1 HGG vorgesehene kürzere Entscheidungsfrist von vier Wochen zur Verfügung. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen, da seine Zustellung an den bevollmächtigten Vertreter des Antragstellers nachgewiesen ist.

Der Landeshauptmann von Wien hob darauf mit Berufungsbescheid vom 4. November 1981 den Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes für den 17. Bezirk vom 2. Juli 1981 gemäß §66 Abs4 AVG 1950 auf und erkannte dem Zivildienstpflichtigen Dr. A S gemäß §34a ZDG idF BGBl. 496/1980 eine Vergütung für die Kosten der Benützung der eigenen Wohnung in der Höhe von 435 S monatlich ab 1. Juni 1981 für die Dauer seines Zivildienstes zu.

Der Bescheid erging an Dr. A S und M S.

In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt:

"I.) Gemäß §24 Abs1 Heeresgebührengesetz hat die Bezirksverwaltungsbehörde bei Entscheidungen in allen Angelegenheiten des Familienunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe längstens binnen 4 Wochen nach Antragstellung den Bescheid zu erlassen. Diese Bestimmung gilt gemäß §34 Abs1 Zivildienstgesetz auch für jene Fälle, in denen über die Vergütung von Kosten zu entscheiden ist, die durch die Benützung der eigenen Wohnung erwachsen (§34a Zivildienstgesetz). Im konkreten Fall hat der Zivildienstpflichtige beim Bundesministerium für Inneres am 1. Juni 1981 den Antrag auf Zuerkennung dieser Kosten gestellt. Der Antrag ist am 22. Juni 1981 beim Magistratischen Bezirksamt für den 17. Bezirk eingelangt. Der den Antrag erledigende Bescheid wurde erst am 13. Juli 1981, also nach Ablauf der vierwöchigen Frist des §24 Abs1 HGG, zugestellt und somit erlassen. Bereits am 1. Juli 1981, somit gleichfalls nach Ablauf der vierwöchigen Frist, langte beim Landeshauptmann für Wien ein Devolutionsantrag ein. Nach diesem Zeitpunkt war das Magistratische Bezirksamt für den 17. Bezirk daher zur Erlassung des Bescheides nicht mehr zuständig. Der Berufung war somit Folge zu geben und der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes durch Verletzung der materiellen Frist des §24 Abs1 Heeresgebührengesetz und wegen Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz aufzuheben.

II.) Mit seinem Antrag vom 1. Juni 1981 begehrt der Zivildienstpflichtige die Zuerkennung eines Betrages von 670,14 S monatlich als Vergütung der Kosten für die Benützung der eigenen Wohnung. Der angefochtene Bescheid, welcher eine Wohnkostenbeihilfe von 465 S vorsehe (435 S zuzüglich 30 S), beruhe auf einer gesetzwidrigen Verordnung. Der in §1 der Verordnung des Bundesministeriums für Inneres vom 29. Mai 1981, BGBl. Nr. 258, festgesetzte Betrag von 435 S entspreche nicht der Ermächtigung des §34a Abs2 Zivildienstgesetz in der Fassung BGBl. Nr. 496/80. Dem muß entgegengehalten werden, daß es sich bei der Verordnung BGBl. 258/1981 um eine ordnungsgemäß kundgemachte Rechtsverordnung handelt, an deren Inhalt die erkennende Behörde gebunden ist. Die Prüfung der Frage, ob der in der Verordnung festgesetzte Betrag von 435 S tatsächlich die in einem Ein-Personen-Haushalt durchschnittlich auflaufenden Kosten für Strom, Gas und Beheizung umfaßt, steht ihr nicht zu.

Es war daher spruchgemäß der Betrag von monatlich 435 S als Vergütung der Kosten, die dem Zivildienstpflichtigen durch die Benützung der eigenen Wohnung erwachsen, zuzusprechen, wobei noch hinsichtlich der Wohnkostenbeihilfe von 30 S monatlich darauf verwiesen wird, daß sich der Anspruch des Berufungswerbers auf Auszahlung dieses Betrages auf den Bescheid vom 5. Feber 1981, Zahl MBA 17 - 69/81, gründet."

2. Gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 4. November 1981 richtet sich die vorliegende Beschwerde des Dr. A S und der M S, in der diese behaupteten, durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung der gesetzwidrigen Bestimmung des §1 der V des Bundesministers für Inneres vom 19. Mai 1981, BGBl. 258, in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und in sonstigen Rechten verletzt worden zu sein und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragten.

3. Der Landeshauptmann von Wien erstattete eine Gegenschrift, in der er die Abweisung der Beschwerde beantragte.

II. Der VfGH hat über die Beschwerde erwogen:

1. Gemäß §34 Abs1 ZDG hat der Zivildienstleistende, der ordentlichen Zivildienst leistet, Anspruch auf Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach dem HGG zusteht. Nach §34 Abs2 ZDG sind die Bestimmungen des V. Abschn. des HGG sowie dessen §§34, 35 Abs1 und 2 und 36 nach Maßgabe des Abs3 sowie der §34a ZDG auf den Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sinngemäß anzuwenden. Gemäß Abs3 sind der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe von jener Bezirksverwaltungsbehörde auszuzahlen, die über den Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe zu entscheiden hat (§24 Abs1 HGG).

Nach §34a ZDG idF BGBl. 496/1980 hat der Zivildienstleistende Anspruch auf Vergütung der Kosten, die ihm durch die Benützung der eigenen Wohnung erwachsen, soweit nicht der Bund oder der Rechtsträger der Einrichtung iS des §25 Abs2 für die Unterbringung sorgt, und zwar für Strom, Gas und Beheizung, ausgenommen die Grundgebühren. Gemäß §34a Abs2 ist die Höhe der nach Abs1 gebührenden Vergütung durch V des Bundesministers für Inneres nach Anhörung der Zivildienstoberkommission festzusetzen. Hiebei ist auf die bei einem Ein-Personen-Haushalt durchschnittlich auflaufenden Kosten der im Abs1 angeführten Art Bedacht zu nehmen.

Gemäß §24 Abs1 HGG idF BGBl. 105/1979 iVm. §34 ZDG obliegt die Entscheidung in allen Angelegenheiten des Familienunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die gemäß §23 Abs1 HGG zuständige Gemeinde liegt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in den Fällen des §23 Abs1 HGG und in jenen Fällen des Abs3, in denen die unterhaltsberechtigten Personen den Antrag bis sechs Wochen vor dem im Zuweisungsbescheid festgesetzten Tag des Dienstbeginns stellen, den Bescheid so zeitgerecht zu erlassen, daß er zwei Wochen vor diesem Tag bei der in der Zuweisung angegebenen Dienststelle einlangt. In allen anderen Fällen hat die Bezirksverwaltungsbehörde binnen zwei Wochen nach Einlangen des Antrages bei ihr, jedenfalls aber binnen vier Wochen nach Antragstellung den Bescheid zu erlassen. Wird ein Anspruch zuerkannt, so ist gemäß Abs2 zugleich die Höhe des Familienunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe festzusetzen. Im Bescheid ist der Familienunterhalt iS des §20 Abs1 und 2 HGG aufzugliedern. Der Bescheid hat ferner auszusprechen, an welche Personen die Zahlungen zu leisten sind.

2. Gemäß §24 Abs3 HGG hat über Berufungen der Landeshauptmann zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht mehr zulässig.

Die Beschwerde wird nicht nur von Dr. A S, dem der Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe gemäß §34a ZDG zusteht, sondern auch von seiner Ehegattin M erhoben. Dieser ist der angefochtene Bescheid auch zugestellt worden. Sie kann gemäß §23 Abs3 HGG iVm §34 ZDG als unterhaltsberechtigte Person den Antrag auf Wohnkostenbeihilfe bei der Gemeinde stellen, wenn der Zivildienstleistende nicht fristgerecht einen Antrag gestellt hat. Die Wohnkostenbeihilfe ist gemäß §26 Abs1 lita HGG an sie als Ehefrau auszuzahlen. M S ist, wenn Dr. A S seine Rechte nicht oder nur unzulänglich wahrnimmt, durch den angefochtenen Bescheid in ihrer Rechtssphäre berührt. Daher ist die Beschwerde der M S auch zulässig.

Stellt der zum Zivildienst Einberufene binnen einer Woche nach Zustellung der Zuweisung zur Dienstleistung keinen Antrag auf Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, so können gemäß §23 Abs3 HGG in Verbindung mit §34 ZDG die unterhaltsberechtigten Personen den Antrag bei der zuständigen Gemeinde stellen.

Der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind gemäß §26 Abs1 lita HGG in Verbindung mit §34 ZDG für die zum Haushalt des Zivildienstleistenden gehörigen und die in seinem Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Personen an die Ehefrau auszuzahlen, sofern eine solche vorhanden ist.

3. Die Bf. behaupten, dadurch, daß über ihre Berufung gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien - Magistratisches Bezirksamt für den 17. Bezirk - vom 2. Juli 1981 anstatt des Bundesministers für Inneres der Landeshauptmann von Wien entschieden hat, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt zu sein.

Der VfGH kann im Beschwerdefall dahingestellt sein lassen, ob über die Berufung nach dem Gesetz der Landeshauptmann oder der Bundesminister für Inneres zu entscheiden gehabt hätte. Der Bundesminister für Inneres hat jedenfalls das Verlangen des Antragstellers Dr. A S, daß die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung auf ihn übergehen soll, mit Bescheid vom 16. Oktober 1981 rechtskräftig zurückgewiesen. Daher sind die Bf. dadurch, daß der Landeshauptmann von Wien entsprechend dieser rechtskräftigen Entscheidung über die Berufung der Bf. entschieden hat, nicht in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

4. Im übrigen behaupten die Bf., §1 der V des Bundesministers für Inneres vom 19. Mai 1981, die der Landeshauptmann bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides angewendet hat, sei gesetzwidrig. Der VfGH hegt aus folgenden Erwägungen diese Bedenken nicht:

Gemäß §34a Abs2 ZDG idF BGBl. 496/1980 ist bei der Bemessung der Vergütung für die Benützung der eigenen Wohnung durch den Zivildienstleistenden auf die Kosten Bedacht zu nehmen, die bei einem Ein-Personen-Haushalt durchschnittlich auflaufen. Dadurch, daß der Gesetzgeber bestimmt hat, daß bei Erlassung der V auf die durchschnittlich bei einem Ein-Personen-Haushalt für Strom, Gas und Beheizung, ausgenommen die Grundgebühren, auflaufenden Kosten "Bedacht zu nehmen" ist, hat er dem Verordnungsgeber einen verhältnismäßig großen Spielraum für die Bemessung der Vergütung eingeräumt. Die Bf. errechnen für das Jahr 1981 die Kosten für Strom, Gas und Beheizung, ausgenommen die Grundgebühren, mit etwa 670 S, wobei sie einen Betrag von rund 30 S schon für die Grundgebühren abgezogen haben. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Abzug eines Betrages von 30 S für die Grundgebühren angemessen ist. Jedenfalls bestehen dagegen keine durchschlagenden Bedenken, daß der Bundesminister für Inneres den Vergütungsbetrag mit monatlich 435 S festgesetzt hat, wenn bedacht wird, daß eine nicht unbeträchtliche Zahl der Zivildienstleistenden, für deren Unterbringung der Bund oder der Rechtsträger der Einrichtung iS des §25 Abs2 ZDG nicht sorgt, in der eigenen Wohnung im Familienverband lebt. So gesehen entstehen den Zivildienstleistenden durchschnittlich für die Benützung der eigenen Wohnung geringere Kosten, als jener verhältnismäßig geringen Zahl von Zivildienstleistenden, die allein in einem Haushalt leben. Gegen die Bemessung der Vergütung in §1 der genannten V bestehen daher keine Bedenken.

5. Das Verfahren hat nicht ergeben, daß die Bf. in von ihnen nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in einem Recht verletzt wurden.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Militärrecht, Heeresgebühren, Zivildienst, Verwaltungsverfahren, Devolution, Behördenzuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:B678.1981

Dokumentnummer

JFT_10149685_81B00678_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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