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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §80 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/15/0030 E 6. Juli 2006 RS 2Stammrechtssatz
Das Einverständnis, nur formell als Geschäftsführer zu fungieren, somit auf die tatsächliche Geschäftsführung keinen Einfluss zu nehmen, befreit nicht von der Verantwortung hinsichtlich der Erfüllung der mit der Übernahme der handelsrechtlichen Geschäftsführung verbundenen gesetzlichen Verpflichtungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005150081.X04Im RIS seit
08.05.2007