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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §103;Rechtssatz
Aus § 109 Abs 1 und 2 WRG 1959 iVm § 17 Abs 1 WRG 1959 ergibt sich als Voraussetzung für die Durchführung eines Widerstreitverfahrens, dass der Behörde zumindest zwei Projekte um wasserrechtliche Bewilligung vorliegen, von denen jedoch nur eines ausgeführt werden kann. Die in Frage stehenden Ansuchen um Bewilligung einer Wasserbenutzung haben dabei auf Entwürfen zu beruhen, die den Voraussetzungen des § 103 WRG 1959 entsprechen. Zudem sind Ansuchen, die einer bereits in Behandlung gezogenen Bewerbung widerstreiten, nur dann zu berücksichtigen, wenn sie noch vor Abschluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz bei der Behörde geltend gemacht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003070148.X03Im RIS seit
14.05.2007Zuletzt aktualisiert am
21.01.2015