RS Vwgh 2007/3/29 2006/15/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2007
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Index

21/03 GesmbH-Recht

Norm

GmbHG §93;

Rechtssatz

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht die Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft so lange fort, als noch Abwicklungsbedarf vorhanden ist, was dann der Fall ist, wenn Abgabenverbindlichkeiten einer solchen Gesellschaft bescheidmäßig festzusetzen sind (vgl. den hg. Beschluss vom 20. September 1995, 95/13/0068)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006150027.X02

Im RIS seit

09.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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