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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
AWG 1990 §39;Rechtssatz
Nicht nur solche Vorschriften dienen dem Umweltschutz, die ausdrücklich und direkt das Verbot enthalten, Luft, Wasser oder Boden zu verunreinigen oder schädlichen Auswirkungen auszusetzen oder störenden Lärm zu erzeugen, sondern auch alle Vorschriften, die auf andere Weise - und sei es auch nur mittelbar - eine Beeinträchtigung dieser Schutzgüter zu verhindern suchen. Danach sind auch Ordnungsvorschriften, die den Umgang mit potenziell umweltgefährdenden Stoffen so regeln, dass eine Gefahr für die Umwelt gar nicht erst entsteht, und für eine entsprechende Kontrolle dieses Umganges sorgen, solche Vorschriften (Hinweis E 25. Jänner 1996, 95/07/0230). Dazu gehören aber auch die im AWG 1990 und in den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen vorgeschriebenen und in § 39 legcit sanktionierten Meldepflichten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004070041.X12Im RIS seit
14.05.2007Zuletzt aktualisiert am
14.12.2015