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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1997 §44 Abs3;Rechtssatz
Nach dem Wortlaut des § 44 Abs. 3 AsylG 1997 wäre zwar die Bestimmung des § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 vom unabhängigen Bundesasylsenat (als Berufungsbehörde) auch dann anzuwenden, wenn diese Bestimmung zum Zeitpunkt der Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde noch nicht gegolten hat und daher vom Bundesasylamt - der damaligen Rechtslage entsprechend - nicht über die Ausweisung des Asylwerbers abgesprochen wurde. Da der unabhängige Bundesasylsenat aber gemäß Art. 129c B-VG als Berufungsbehörde in Asylsachen eingerichtet ist und daher von Verfassungs wegen nicht zu einer - im Ergebnis - erstinstanzlichen Entscheidung über die Ausweisung eines Fremden zuständig gemacht werden darf, muss § 8 Abs. 2 iVm § 44 Abs. 3 AsylG 1997 verfassungskonform dahin ausgelegt werden, dass der unabhängige Bundesasylsenat nur dann über eine Ausweisung entscheiden darf, wenn bereits das Bundesasylamt darüber abgesprochen hat (Hier:
Indem der unabhängige Bundesasylsenat die Ausweisung des Asylwerbers nach Nigeria verfügt hat, obwohl das Bundesasylamt über dessen Ausweisung nicht gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 abgesprochen hat, hat er eine ihm nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen.).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006200500.X01Im RIS seit
11.06.2007