RS Vwgh 2007/3/29 2006/20/0500

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Veröffentlicht am 29.03.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §44 Abs3;
AsylG 1997 §8 Abs2 idF 2003/I/101;
B-VG Art129c;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach dem Wortlaut des § 44 Abs. 3 AsylG 1997 wäre zwar die Bestimmung des § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 vom unabhängigen Bundesasylsenat (als Berufungsbehörde) auch dann anzuwenden, wenn diese Bestimmung zum Zeitpunkt der Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde noch nicht gegolten hat und daher vom Bundesasylamt - der damaligen Rechtslage entsprechend - nicht über die Ausweisung des Asylwerbers abgesprochen wurde. Da der unabhängige Bundesasylsenat aber gemäß Art. 129c B-VG als Berufungsbehörde in Asylsachen eingerichtet ist und daher von Verfassungs wegen nicht zu einer - im Ergebnis - erstinstanzlichen Entscheidung über die Ausweisung eines Fremden zuständig gemacht werden darf, muss § 8 Abs. 2 iVm § 44 Abs. 3 AsylG 1997 verfassungskonform dahin ausgelegt werden, dass der unabhängige Bundesasylsenat nur dann über eine Ausweisung entscheiden darf, wenn bereits das Bundesasylamt darüber abgesprochen hat (Hier:

Indem der unabhängige Bundesasylsenat die Ausweisung des Asylwerbers nach Nigeria verfügt hat, obwohl das Bundesasylamt über dessen Ausweisung nicht gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 abgesprochen hat, hat er eine ihm nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen.).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006200500.X01

Im RIS seit

11.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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