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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Insolvenz-EntgeltsicherungsG; teilweise Abweisung eines Anspruchs auf Insolvenz-Ausfallgeld; verfassungskonforme Beurteilung der hier allein maßgeblichen Frage der Folgen eines schlichten Austrittes des Arbeitnehmers bei Konkurseröffnung nach §25 KO ohne Vorliegen eines Verschuldens des Arbeitgebers iS des §29 AngestelltenG; keine Verletzung im GleichheitsrechtSpruch
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Kosten werden nicht zugesprochen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Im vorliegenden Verfahren geht es um die Gewährung von Insolvenz-Ausfallgeld nach dem Insolvenz-EntgeltsicherungsG, BGBl. 324/1977. Nach diesem Gesetz sind Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gesichert (§1 Abs2). Strittig ist die Vorfrage, in welcher Höhe solche Ansprüche bestehen, wenn das Arbeitsverhältnis durch berechtigten Austritt des Arbeitnehmers beendet wurde.
1. Nach §29 AngG behält ua. der Angestellte, an dessen vorzeitigem Austritt den Dienstgeber ein Verschulden trifft, unbeschadet weitergehenden Schadenersatzes seine vertragsmäßigen Ansprüche auf das Entgelt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsgemäße Kündigung durch den Dienstgeber hätte verstreichen müssen (wobei einzurechnen ist, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat). Für den Fall eines durch schuldbares Verhalten des Dienstgebers veranlaßten Rücktrittes des Dienstnehmers von noch nicht angetretenen Dienstverhältnissen verpflichtet §31 AngG zum Ersatz des Entgelts für den Zeitraum, der bei ordnungsgemäßer Kündigung durch den Dienstgeber vom Tage des Dienstantritts bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses hätte verstreichen müssen; bei Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit ist das Entgelt für die vereinbarte Dienstdauer, wenn diese aber drei Monate übersteigt, der auf drei Monate fallende Teilbetrag zu ersetzen; allfällige weitere Schadenersatzansprüche werden dadurch nicht berührt (Abs1); die gleichen Ansprüche sieht das Gesetz vor, wenn der Masseverwalter vom Vertrag zurücktritt (Abs2).
Für den Fall des Konkurses bestimmt zunächst §21 KO allgemein, daß der Masseverwalter entweder an Stelle des Gemeinschuldners den Vertrag erfüllen und vom anderen Teil Erfüllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten kann, wenn ein zweiseitiger Vertrag vom Gemeinschuldner und dem anderen Teil zur Zeit der Konkurseröffnung noch nicht oder vollständig erfüllt worden ist (Abs1); im Falle des Rücktrittes kann der andere Teil Ersatz des ihm verursachten Schadens als Konkursgläubiger verlangen (Abs2). Ist ein Arbeitsverhältnis bereits angetreten worden, kann es nach §25 KO (in der hier anwendbaren Fassung vor dem InsolvenzrechtsänderungsG 1982) innerhalb eines Monates vom Tage der Konkurseröffnung vom Arbeitnehmer durch vorzeitigen Austritt, wobei die Konkurseröffnung als wichtiger Grund gilt, vom Masseverwalter unter Einhaltung der gesetzlichen oder vereinbarten Kündigungsfrist unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen gelöst werden (Abs1); Bestimmungen, die in besonderen Gesetzes über den Einfluß der Konkurseröffnung auf das Arbeitsverhältnis getroffen sind, bleiben unberührt (Abs2).
Nach Auffassung des OGH gebührt der im §29 AngG für den Fall des vom Dienstgeber verschuldeten Austrittes des Dienstnehmers vorgesehene Anspruch auf das Entgelt auch bei Austritt des Dienstnehmers im Konkurs des Dienstgebers nach §25 KO, ohne daß es hier aber auf den Nachweis eines Verschuldens des Dienstgebers ankäme (Arb. 9539 = ZAS 1978/10; Arb. 9919). Andererseits billigt der OGH dem nach §25 vorzeitig - nämlich vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer - gekündigten Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Ersatz des dadurch allenfalls verursachten Schadens (auch nicht als Konkursforderung) zu (Arb. 9857 = ZAS 1981/6). Dem im Konkurs vorzeitig austretenden Arbeitnehmer gebührt nach dieser Rechtsprechung folglich ohne Verschuldensnachweise Kündigungsentschädigung, aber nur für jenen Zeitraum, der bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Masseverwalter verstrichen wäre (Arb. 10093 = ZAS 1983/10).
2. Der Bf. war seit 1972 als Angestellter in einem Unternehmen beschäftigt, über das nach Einleitung eines Ausgleichsverfahrens am 9. August 1982 der Anschlußkonkurs eröffnet wurde. Er trat am Tage der Konkurseröffnung aus dem Dienstverhältnis aus. In seinem Antrag auf Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld vom 15. September 1982 machte er neben Ansprüchen auf laufendes Entgelt (für die Zeit vom April 1982 bis zur Konkurseröffnung) unter der Rubrik "Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses" solche auf Kündigungsentschädigung für die Zeit vom 10. August bis 9. November 1982 und vom 10. November 1982 bis 4. Oktober 2005, auf Urlaubsentschädigung im Ausmaß von 620 Stunden und auf Abfertigung (im Ausmaß des Zwölffachen des Monatsbezuges) geltend. Dazu legte er ein Schreiben des Arbeitgebers aus 1973 vor, worin sein Dienstverhältnis für unkündbar bis zur Erreichung des Pensionsalters erklärt wird.
Mit Bescheid vom 11. Jänner 1983 wurde dem Bf. Ausfallgeld gewährt, an Abfertigung aber nur vier Monatsentgelte (von zusammmen 123479 S), eine geringere Urlaubsentschädigung und die Kündigungsentschädigung nur bis 9. November 1982; der Abspruch über die darüber hinausgehenden Ansprüche wurde einer gesonderten Entscheidung vorbehalten. Ein in der Folge angestrengtes arbeitsgerichtliches Verfahren über den restlichen Betrag von 246959 S an Abfertigung endete mit einem Vergleich in der Höhe von 150000 S. Von diesem Vergleich verständigte der Bf. das Arbeitsamt mit der Ankündigung, nach Einlangen von Ausfallgeld in dieser Höhe seinen Antrag auf die übrigen noch offenen Ansprüche einschränken zu wollen. Mit Bescheid vom 19. Juli 1983 wurde jedoch die Zuerkennung weiteren Ausfallgeldes abgelehnt.
In seiner Berufung bekämpfte der Bf. den Bescheid des Arbeitsamtes nur insoweit, als ihm der Mehrbetrag von 246959 S (an Abfertigung) verweigert wurde. Sein Dienstverhältnis hätte bis zur Erreichung des Pensionsalters - dem frühestmöglichen Zeitpunkt der Kündigung - länger als 25 Jahre gedauert. Am 9. August 1982 habe er das Dienstverhältnis "berechtigt gem. §25 KO aufgelöst". Trete ein Angestellter aber berechtigt aus dem Dienstverhältnis aus und treffe den Dienstgeber am Austritt ein Verschulden, so behalte der Angestellte unbeschadet weitergehender Schadenersatzansprüche seine vertragsmäßigen Ansprüche auf das Engelt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Kündigung des Dienstgebers hätte verstreichen müssen.
"Für die Bemessung des Schadenersatzanspruches, der nach §29 AngG sich nicht nur auf das Entgelt (= Gehalt zuzüglicher allfälliger Remuneration usw.), sondern auch auf darüber hinausgehende Ansprüche (zB Urlaubsentschädigung, Abfertigung) bezieht, ist das Kündigungsrecht des Masseverwalters nach §25 KO maßgebend. Nach Meinung des OGH braucht der Masseverwalter bei Kündigung innerhalb 30 Tagen nach Konkurseröffnung lediglich die gesetzliche Kündigungsfrist, die sich aus der zurückgelegten Dienstzeit ergibt, einzuhalten. Dies kann bei befristeten Dienstverhältnissen dazu führen, daß das Dienstverhältnis vor Ablauf der vertraglichen Zeit durch Kündigung des Masseverwalters endet. Die Ansprüche aus der Beendigung richten sich dann nach diesem früheren Zeitpunkt. Darüber hinausgehende Ansprüche seien nach Novellierung des §25 KO (Streichung des Abs2) im Jahre 1959 nicht mehr gegeben. Diese Auffassung des OGH ist unrichtig.
Ziel der Novellierung 1959 war die Besserstellung der Ansprüche aus der Beendigung des Dienstverhältnisses im Konkurs. Waren diese Ansprüche bis zur Novellierung Konkursforderungen, so stellen sie nach §46 Abs1 Zif. 4 KO nunmehr Masseforderungen dar. Allerdings übersah der Gesetzgeber, daß der durch die Novelle 1959 gestrichene Abs2 des §25 KO die Schadenersatzforderungen, die durch das außerordentliche Kündigungsrecht des Masseverwalters ausgelöst wurden, positiv regelte. Er glaubte vielmehr, daß dies nunmehr durch §46 Abs1 Zif. 4 KO geregelt sei.
Diese, dem OGH entgegengesetzte Auffassung wird auch von der Literatur (vgl. Hemmer, Recht der Arbeit 1980, 219; Attila Fenyves, Schadenersatzfragen bei Konkurs des Arbeitgebers, Festschrift für Rudolf Strasser, 349) geteilt.
Die Rechtsansicht des OGH führt auch zu unhaltbaren Wertungswidersprüchen: Liegt nämlich ein noch nicht angetretenes Dienstverhältnis vor, so ist §21 Abs2 KO anzuwenden und dem Dienstnehmer steht nach §46 Abs1 Zif. 4 KO, der zu §21 Abs2 KO Spezialnorm ist, ein Schadenersatzanspruch im Range einer Masseforderung zu. Bei bereits angetretenem Dienstverhältnis gäbe es jedoch keine Schadenersatzforderung, nicht einmal im Range einer Konkursforderung. Eine sachliche Rechtfertigung für diese Unterscheidung läßt sich nicht finden."
Der angefochtene Bescheid des Landesarbeitsamtes weist die Berufung ab. Der Abfertigungsanspruch sei nach dem Zeitpunkt zu beurteilen, zu dem das Dienstverhältnis frühestens hätte enden können. Für den Fall des vorzeitigen berechtigten Austrittes des Dienstnehmers sei das jener Zeitpunkt, der bei außerordentlicher Kündigung durch den Masseverwalter in Betracht gekommen wäre. Die Berufungsbehörde teile die Auffassung des OGH, der Regelungszweck des §25 KO lasse eine Bindung des Masseverwalters an Vereinbarungen über die Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht zu. Dieser habe nur die gesetzliche Kündigungsfrist einzuhalten. Im vorliegenden Fall hätte er schon am 9. August kündigen können, weshalb die Frist am 9. November 1982 geendet habe. Nach zehn Dienstjahren betrage die Abfertigung nur das Vierfache des Monatsentgeltes.
3. In der gegen den Berufungsbescheid erhobenen Beschwerde wird die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gerügt. Der Austritt des Bf. sei nicht nur nach §25 KO berechtigt gewesen, sondern auch nach §26 Z2 AngG begründet; der Arbeitgeber habe ihn insoweit verschuldet, als er zu diesem Zeitpunkt das Entgelt seit April nicht geleistet habe. Die von der Behörde genannten Entscheidungen des OGH Arb. 9539 und 9904 heranzuziehen sei geradezu denkunmöglich und lasse auf Willkür schließen. Der aus Verschulden des Arbeitgebers austretende Arbeitnehmer könne nicht jenem gleichgehalten werden, der nach §25 KO bloß austreten dürfe oder vom Masseverwalter gekündigt worden sei. Wolle die Behörde aber aus der Rechtsprechung der Sache nach ableiten, daß auch dem aus Verschulden des Arbeitgebers vorzeitig austretenden Arbeitnehmer keine weiteren Schadenersatzansprüche zustünden, übersehe sie die in der Literatur gegen diese Auffassung vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken (im Verhältnis zur Regelung des §31 Abs2 AngG).
Die Gegenschrift der bel. Beh. meint, der Gesetzgeber habe mit der Zuordnung der Konkurseröffnung zu den wichtigen Austrittsgründen an einen objektiven Mangel auf Seite des Arbeitgebers angeknüpft; er halte offenbar diesen objektiven Mangel - sei er nun verschuldet oder nicht - für so bedeutend, daß an ihn dieselben Rechtsfolgen zu knüpfen seien wie an den vom Arbeitgeber verschuldeten Austritt. Würde man hingegen der an der Rechtsprechung des OGH geübten Kritik folgen, würde dem austretenden Arbeitnehmer überhaupt kein Schadenersatzanspruch zustehen.
Daß seinen ehemaligen Arbeitgeber ein Verschulden am Austritt treffe, behaupte der Bf. - ohne jene Umstände anzuführen, in denen er dieses Verschulden erblicke - erstmals im verfassungsgerichtlichen Verfahren. Neue Tatumstände dürften aber in diesem Verfahren nicht vorgebracht werden. Hätte der Bf. im Verwaltungsverfahren das Verschulden des Arbeitgebers behauptet, so wäre zu prüfen gewesen, ob er das Entgelt nicht schlüssig gestundet habe. Der Verlust der Abfertigung sei außerdem entgangener Gewinn, der vom Arbeitgeber nur bei grobem Verschulden ersetzt werden müsse. Angesichts des der Behörde vorgelegten Sachverhaltes gingen die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Auffassung des OGH ins Leere.
II. Die Beschwerde ist nicht begründet.
Bedenken gegen die angewendeten Vorschriften wurden nicht erhoben und sind beim VfGH nicht entstanden. Auch dem Vollzug ist keine Verfassungswidrigkeit anzulasten:
Im Verwaltungsverfahren ist vorgetragen worden, der Bf. habe das Dienstverhältnis gemäß §25 KO gelöst. Die in der Beschwerde aufgezeigten verfassungsrechtlichen Bedenken kämen erst in den Blick, wenn das Gesetz dem vom Masseverwalter nach §25 KO vorzeitig gekündigten Arbeitnehmer Schadenersatzansprüche versagen würde, während es gleichzeitig bei Rücktritt des Masseverwalters von zweiseitigen Verträgen, die von beiden Teilen noch nicht vollständig erfüllt worden sind - und folglich auch bei Rücktritt von Arbeitsverhältnissen, die noch nicht angetreten wurden - dem Arbeitnehmer vollen Ersatz (als Konkursforderung) zubilligt (§§21 Abs2 KO und 31 Abs2 AngG). Zumindest sähe der VfGH vorläufig keinen Grund, warum die Konkursmasse bereits angetretene Arbeitsverhältnisse unter diesem Blickwinkel leichter vorzeitig beenden können sollte als solche, mit deren Erfüllung noch gar nicht begonnen wurde. Wäre es aber verfassungsrechtlich bedenklich, wenn das Gesetz die Kündigung durch den Masseverwalter in bezug auf Schadenersatzansprüche anders behandeln würde als dessen Rücktritt vom Vertrag, und müßte daher §25 KO verfassungskonform so verstanden werden, daß die Möglichkeit der Kündigung weitergehende Schadenersatzansprüche (als Konkursforderung) nicht ausschließt, dann dürfte diese Möglichkeit auch den Schadenersatzanspruch nicht beeinträchtigen, den §29 AngG dem vorzeitig aus Verschulden des Arbeitgebers austretenden Arbeitnehmer einräumt.
Um einen solchen Fall ist es aber im Verwaltungsverfahren nicht gegangen. Der Bf. ist selbst ausgetreten und hat sich dafür ausdrücklich nur auf §25 KO berufen. Er hat dabei keinen Sachverhalt behauptet, der nach dem Gesetz eine Schadenersatzpflicht auslösen könnte, die jener der §§21 Abs2 KO und 31 Abs3 AngG entspricht. Wohl spricht die Berufung ganz allgemein davon, daß der Angestellte unbeschadet weitergehender Schadenersatzansprüche seine vertragsmäßigen Ansprüche auf das Entgelt behalte, wenn den Arbeitgeber ein Verschulden am vorzeitigen Austritt treffe - womit sie auf §29 AngG verweist -, entgegen der vom Bf. im Verwaltungsverfahren vertretenen Meinung ist aber der Austritt des Arbeitnehmers nach §25 KO für sich allein noch kein Austritt aus Verschulden des Arbeitgebers und einem Rücktritt des Masseverwalters nach den §§21 Abs2 KO und 31 Abs2 AngG nicht vergleichbar.
Infolgedessen kann der VfGH der Rechtfertigung der bel. Beh., sie habe aus den Außenständen des Bf. ebensowenig entnehmen müssen, daß der Arbeitgeber einen schuldhaften Austrittsgrund gesetzt habe, wie aus der Tatsache der Konkurseröffnung, nicht entgegentreten. Die Frage, ob die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung durch den Masseverwalter nach §25 KO einen nach §29 AngG entstandenen Anspruch auf Geldleistung kürzt, kann sich daher auch in diesem Verfahren nicht stellen. Daran ändert nichts, daß die Behörde - der eingangs dargestellten Rechtsprechung des OGH folgend - annimmt, auch dem nach §25 KO austretenden Arbeitnehmer stünde ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung (bis zum Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist) zu. Gegen eine solche Auslegung ist verfassungsrechtlich nichts einzuwenden. Die vom Bf. im Verwaltungsverfahren offenbar vertretene Auffassung, der wegen Konkurseröffnung berechtigt austretende Arbeitnehmer könne gleichwohl Kündigungsentschädigung und Schadenersatz für die gesamte restliche Vertragsdauer fordern, ist verfassungsrechtlich nicht zu stützen. Es ist insbesondere nicht zu sehen, welche Verfassungsbestimmung den Gesetzgeber verhalten könnte, dem selbst vorzeitig austretenden Arbeitnehmer über das von der Behörde Zuerkannte hinaus noch weitergehende Schadenersatzansprüche einzuräumen. In der Beschwerde wird übrigens auch zu diesem Punkt nichts mehr vorgebracht.
Der VfGH verkennt nicht, daß die Begründung, mit der ein weitergehender Schadenersatzanspruch des nach §25 KO ausgetretenen Arbeitnehmers verneint wird, auch den Fall des Austrittes aus Verschulden des Arbeitgebers trifft und dort zu einem verfassungsrechtlich bedenklichen Ergebnis führt. Es ist aber nicht Aufgabe des VfGH, einzelne Teilschritte im Prozeß der Gesetzesauslegung daraufhin zu überprüfen, ob sie auch in anderen Zusammenhängen verfassungsrechtlich haltbar sind. Für die hier allein maßgebliche Frage der Folgen eines schlichten Austrittes nach §25 KO hält die Auslegung der Behörde im Ergebnis einer Prüfung unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes stand.
Die behauptete Grundrechtsverletzung liegt daher nicht vor. Auch die Verletzung in anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder eine Rechtsverletzung wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm ist nicht hervorgekommen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Besondere Kosten iS des §88 VerfGG sind der bel. Beh. nicht erwachsen. Ein Kostenersatz nach den Pauschalsätzen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kommt im verfassungsgerichtlichen Verfahren aber nicht in Betracht.
Schlagworte
Arbeitsrecht, Entgeltfortzahlung, Insolvenzrecht, Auslegung, VfGH / PrüfungsmaßstabEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1985:B645.1983Dokumentnummer
JFT_10149685_83B00645_00