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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §4 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/13/0213 E 23. Jänner 2002 RS 1Stammrechtssatz
Notwendiges Betriebsvermögen umfasst alle Wirtschaftsgüter, die schon ihrer objektiven Beschaffenheit nach dem Betrieb zu dienen bestimmt sind und ihm auch tatsächlich dienen, somit betrieblich verwendet werden. Dabei sind die Zweckbestimmung des Wirtschaftsgutes, die Beschaffenheit des Betriebes und des Berufszweiges des Abgabepflichtigen sowie die Verkehrsauffassung, nicht aber subjektive Momente, wie zB der Grund der Anschaffung, maßgebend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006150112.X02Im RIS seit
08.05.2007Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013