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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §20;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/16/0301 E 26. Juni 2003 RS 2Stammrechtssatz
Die Vorschreibung an einen der Gesamtschuldner ist jedenfalls dann begründet, wenn die Einhebung beim anderen Gesamtschuldner zumindest mit großen Schwierigkeiten verbunden ist (Hinweis E 5.9.1985, 84/16/0117). Wenn die Abgabenforderung bei einem der Gesamtschuldner infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens uneinbringlich geworden ist, liegt darüber hinaus ein Ermessensspielraum für die Behörde gar nicht mehr vor (Hinweis E 24.5.1991, 90/16/0011; E 24.11.1994, 89/16/0050).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005160108.X04Im RIS seit
17.05.2007Zuletzt aktualisiert am
23.10.2014