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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §20;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/16/0301 E 26. Juni 2003 RS 1(hier nur zweiter, dritter und vierter Satz)Stammrechtssatz
Hinsichtlich der Geltendmachung von Abgaben bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses ist grundsätzlich nationales Recht anzuwenden (Hinweis Witte, Zollkodex3, Art 213, Rz 3). Die Entscheidung über die Geltendmachung einer Abgabenschuld bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses stellt eine Ermessensentscheidung dar. Eine solche Entscheidung ist gemäß § 20 BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Bei Auslegung des § 20 BAO ist dabei dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das öffentliche Interesse insbesondere an der Einbringung der Abgaben beizumessen (Hinweis E 14.11.1996, 95/16/0082).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005160108.X03Im RIS seit
17.05.2007Zuletzt aktualisiert am
23.10.2014