Index
L60753 Agrarbehörden NiederösterreichNorm
AgrBehG NÖ §1 Abs1;Rechtssatz
Unter dem Begriff "Angelegenheit der Bodenreform" im Fall einer Flurbereinigung ist nicht ein isolierter wirtschaftlicher Einzelakt zu verstehen, wie zB das flurbereinigende Rechtsgeschäft (Kaufvertrag). Es ist vielmehr ein darüber hinausgehendes Begriffsverständnis geboten, wonach Gegenstand der bodenreformatorischen Angelegenheit "Flurbereinigung" der landwirtschaftliche Betrieb ist, bei dem auch der Effekt der flurbereinigenden Maßnahme eintritt. Liegt ein solcher landwirtschaftlicher Betrieb in Niederösterreich, dann tritt auch der Effekt der bodenreformatorischen Maßnahme, in Niederösterreich ein, sodass eine "Angelegenheit der Bodenreform im Bereich des Landes Niederösterreich" vorliegt.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006070010.X05Im RIS seit
14.05.2007Zuletzt aktualisiert am
08.05.2018