RS Vwgh 2007/3/29 2006/07/0108

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Veröffentlicht am 29.03.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;

Rechtssatz

Ein "Ruhensantrag" einer Partei, der zur Untätigkeit der Behörde bis zur Stellung eines Fortsetzungsantrages einer Partei führt, führt nicht zu einer Unterbrechung des Verwaltungsverfahrens mit der Wirkung, dass die Entscheidungsfrist des § 73 Abs 1 AVG mit dem Wegfall des mit einer solchen "Ruhenserklärung" geäußerten vorläufigen Verzichtes auf die Weiterführung des Verfahrens von neuem zu laufen beginnt. Vielmehr ist im Anwendungsbereich des § 73 Abs 2 AVG die Entscheidungsfrist während der Dauer des "Ruhens des Verfahrens" lediglich gehemmt. Davon ist jedoch die Frage zu unterscheiden, ob es der Behörde als Verschulden angerechnet werden kann, wenn sie auf Grund einer "Ruhenserklärung" einer Partei mit der Verfahrensfortsetzung innegehalten und nach Fortsetzung des Verfahrens nicht sofort über den verfahrenseinleitenden Antrag entschieden hat, sofern bei Einlangen dieses Antrages die Frist des § 73 Abs 1 AVG bereits verstrichen war.

Schlagworte

Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070108.X06

Im RIS seit

10.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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