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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §73 Abs1;Rechtssatz
Ein "Ruhensantrag" einer Partei, der zur Untätigkeit der Behörde bis zur Stellung eines Fortsetzungsantrages einer Partei führt, führt nicht zu einer Unterbrechung des Verwaltungsverfahrens mit der Wirkung, dass die Entscheidungsfrist des § 73 Abs 1 AVG mit dem Wegfall des mit einer solchen "Ruhenserklärung" geäußerten vorläufigen Verzichtes auf die Weiterführung des Verfahrens von neuem zu laufen beginnt. Vielmehr ist im Anwendungsbereich des § 73 Abs 2 AVG die Entscheidungsfrist während der Dauer des "Ruhens des Verfahrens" lediglich gehemmt. Davon ist jedoch die Frage zu unterscheiden, ob es der Behörde als Verschulden angerechnet werden kann, wenn sie auf Grund einer "Ruhenserklärung" einer Partei mit der Verfahrensfortsetzung innegehalten und nach Fortsetzung des Verfahrens nicht sofort über den verfahrenseinleitenden Antrag entschieden hat, sofern bei Einlangen dieses Antrages die Frist des § 73 Abs 1 AVG bereits verstrichen war.
Schlagworte
Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006070108.X06Im RIS seit
10.05.2007Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017