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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §19 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/15/0141Rechtssatz
Der Erbe tritt hinsichtlich des Nachlassvermögens und der daraus erzielten Einkünfte schon mit dem Todestag in die Rechtsstellung des Erblassers ein. Wenn im Nachlass Betriebsvermögen enthalten ist, hat der Erbe die Buchwerte des Erblassers zu übernehmen und fortzuführen. Im Falle der Aussetzung von Legaten kann dem gegenüber dem Vermächtnisnehmer - der anders als der Erbe die Person des Erblassers nicht unmittelbar fortsetzt, sondern nur einen obligatorischen Anspruch gegen den Erben auf Herausgabe des Vermächtnisses erwirbt - das vermachte Gut und seine Erträgnisse einkommensteuerlich erst mit der Übertragung durch den Erben zugerechnet werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. November 1990, 89/14/0156). Im Ausnahmefall können dem Legatar - nach den allgemeinen Grundsätzen der Einkünftezurechnung - auch für den davor liegenden Zeitraum Einkünfte zugerechnet werden, wenn dieser auf Grund einer vorausgegangenen, klaren und eindeutigen Vereinbarung mit dem Erben die Einkunftsquelle (mit-)bewirtschaftet hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. April 2005, 2003/15/0022).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004150140.X02Im RIS seit
04.05.2007Zuletzt aktualisiert am
14.04.2011