RS Vwgh 2007/3/29 2006/07/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
BauRG 1912 §6 Abs1;
BauRG 1912 §6 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
WRG 1959 §22 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/07/0023 2006/07/0022

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/04/0133 E 30. Oktober 1990 RS 2(Hier nur erster Satz; die belBeh hätte daher bei ihrer Entscheidung die durch den Abschluss des Baurechtsvertrages geänderte Sachlage berücksichtigen müssen.)

Stammrechtssatz

Für die Berufungsbehörde ist grundsätzlich die zum Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Sachlage und Rechtslage maßgebend. Änderungen der Sachlage und Rechtslage während des Berufungsverfahrens sind daher zu berücksichtigen

(Hinweis E VS 4.5.1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseBesondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070019.X03

Im RIS seit

14.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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