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32 SteuerrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / BescheidLeitsatz
Art144 Abs1 B-VG; schlichte Verständigung von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens - kein tauglicher BeschwerdegegenstandSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1.1. Mit Schreiben des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 16. Oktober 1984, Straflisten-Nr. 210/84, erging an den Bf. - gemäß §83 Abs2 FinStrG - nachstehende Mitteilung:
"1. Gegen Sie wird das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht, daß Sie im Bereiche des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht in den Jahren 1977, 1978, 1979, 1980 und 1981 eine Verkürzung von Abgaben an Umsatzsteuer und an Einkommensteuer im Bemessungsverfahren noch näher festzustellender Höhe bewirkten, indem Sie dem Finanzamt für die genannten Jahre unrichtige Umsatz- und Einkommensteuererklärungen vorlegten und hiemit ein Finanzvergehen nach §33 (1) des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) begangen haben.
2. Hievon werden Sie gemäß §83 Abs2 FinStrG verständigt.
3. Es wird Ihnen zu gegebener Zeit Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden (§116 FinStrG)."
1.2. Mit seiner auf Art144 B-VG gestützten und an den VfGH gerichteten Beschwerde begehrt Dipl.-Ing. A F die Aufhebung des zu Punkt 1.1. wiedergegebenen Verwaltungsaktes wegen Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten.
2. Über die Beschwerde wurde erwogen:
2.1. Gemäß Art144 Abs1 B-VG idF BGBl. 302/1975 erkennt der VfGH ua. über Beschwerden gegen (letztinstanzliche) Bescheide von Verwaltungsbehörden.
2.2. Ein solcher Bescheid liegt hier - entgegen der Auffassung des Bf. - nicht vor:
2.2.1. Wie der VfGH bereits in seinen Entscheidungen VfSlg. Anh. Nr. 2/1957 und VfSlg. 4699/1964 darlegte, kann die schlichte Verständigung von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nicht als Bescheid iS des Art144 Abs1 B-VG qualifiziert werden, weil ihr der bescheidessentielle individuell-normative Charakter fehlt, es sich dabei also um keinen Verwaltungsakt handelt, der für den einzelnen Fall die Gestaltung oder Feststellung von Rechten oder Rechtsverhältnissen zum Inhalt hat. Der VfGH hält an dieser Rechtsauffassung - welcher der VwGH in seinem eine Parallelbeschwerde des Bf. gegen den hier bekämpften Verwaltungsakt als unzulässig zurückweisenden Beschl. vom 30. Jänner 1985, Z 84/13/0261, ausdrücklich beitrat - ungeachtet der in der Beschwerdeschrift vorgetragenen gegenteiligen Rechtsmeinung weiterhin fest:
Denn die vom Bf. herausgestellte Vorschrift des §23 Abs2 Z1 KWG besagt nur, daß die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses "im Zusammenhang" mit gerichtlichen Strafverfahren bzw. mit Strafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen nicht besteht, ohne diese Folge an die formale Verfahrenseinleitung selbst zu knüpfen (s. dazu ausführlich: VwGH 30. Jänner 1985 Z 84/13/0261).
Die Frage, ob die Strafverfahrenseinleitung als verfahrensrechtliche Anordnung zu werten sei, die gemäß §152 Abs1 FinStrG zwar nicht abgesondert, wohl aber mit einem Rechtsmittel gegen das verfahrensbeendende Erk. angefochten werden kann, darf dahingestellt bleiben, weil dem angefochtenen Verwaltungsakt, wie eingangs dargetan, jedenfalls der für eine Beschwerdeführung nach Art144 Abs1 (Satz 1) B-VG unerläßliche Bescheidcharakter fehlt.
2.2.2. Die Beschwerde war darum - mangels eines tauglichen Beschwerdegegenstandes - als unzulässig zurückzuweisen, ohne daß es eines Eingehens auf das Beschwerdevorbringen in der Sache selbst bedurfte.
Schlagworte
Finanzstrafrecht, Bescheidbegriff, Verfahrensanordnung, Kreditwesen, BankgeheimnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1985:B871.1984Dokumentnummer
JFT_10149393_84B00871_00