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L34009 Abgabenordnung WienNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/16/0057 B 30. März 2000 RS 3(Hier nur zweiter Satz.)Stammrechtssatz
Macht ein Wiedereinsetzungswerber als Wiedereinsetzungsgrund ein Versehen eines Kanzleiangestellten seines bevollmächtigten Rechtsanwaltes geltend, so hat er durch konkrete Behauptungen im Wiedereinsetzungsantrag nicht nur darzutun, worin das Versehen bestanden hat, sondern auch darzulegen, dass es zur Fehlleistung des Kanzleibediensteten gekommen ist, obwohl die dem Rechtsanwalt obliegende Aufsichtspflichten und Kontrollpflichten eingehalten wurden. Wohl ist eine regelmäßige Kontrolle, ob eine erfahrene und zuverlässige Kanzleikraft rein manipulative Tätigkeiten auch tatsächlich ausführt, dem Rechtsanwalt nicht zuzumuten, will man nicht seine Sorgfaltspflichten überspannen. Um einen solchen rein manipulativen Vorgang handelt es sich jedoch nicht bei der kanzleimäßigen Bestimmung einer Rechtsmittelfrist. Wenn der Rechtsvertreter die Beschwerdefrist daher nicht selbst kalendermäßig konkret bestimmt, sondern diese Bestimmung seiner Kanzleileiterin überläßt, so obliegt es ihm im Rahmen der gebotenen Überwachungspflicht jedenfalls, diesen Vorgang bzw die richtige Eintragung im Kalender zu kontrollieren (Hinweis B 24.11.1997, 97/10/0200). Wenn es einerseits der Kontrollierten anheim gestellt bleibt, die Fristvormerkung einer Kontrolle zu unterziehen, andererseits in keiner Weise ersichtlich gemacht wird, ob jemals eine Kontrolle erfolgte, kann von einer wirksamen Überwachung der richtigen Eintragung in den Kalender keine Rede sein, was zur Folge hat, dass die auf fehlerhafte Fristeintragung zurückzuführende verspätete Einbringung der Beschwerde nicht bloß auf einen minderen Grad des Versehens zurück zu führen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005160258.X02Im RIS seit
17.05.2007Zuletzt aktualisiert am
20.09.2013