RS Vwgh 2007/3/29 2006/07/0108

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §13 Abs8 idF 1998/I/158;
AVG §66 Abs4;
VwRallg;
WRG 1959 §103;

Rechtssatz

Nach den Materialien zu § 13 Abs 8 AVG (vgl RV 1167 BlgNR 20. GP, 27 f) sollen mit § 13 Abs 8 AVG Änderungen des Projekts nunmehr grundsätzlich ermöglicht und dadurch vermieden werden, dass der Antragsteller, der im Antragsverfahren sinnvoller Weise auch den Inhalt seines Begehrens bestimmen können soll, wenn er seinen Antrag ändern will, gleichsam "an den Start zurückgeschickt" werden muss, was weder in seinem Interesse noch im öffentlichen Interesse an einer möglichst umfassenden und ökonomischen Entscheidung über ein Vorhaben (Projekt) liegt. Diese Antragsänderung soll jedoch ua nur dann zulässig sein, wenn durch sie die Sache ihrem "Wesen" nach nicht geändert wird.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im BerufungsverfahrenAuslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070108.X02

Im RIS seit

10.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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