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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §103;Rechtssatz
Das Wissen einer Verfahrenspartei über das Vorliegen eines Projektes im Hinblick auf die Tatsache, dass Entscheidungsträger die wasserrechtliche Bewilligungsbehörde ist, ist für die Frage des Vorliegens eines Widerstreites nicht von Relevanz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003070148.X04Im RIS seit
14.05.2007Zuletzt aktualisiert am
21.01.2015