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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §20;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/15/0173 E 23. Jänner 1997 VwSlg 7158 F/1997 RS 4 (Hier: Im Rahmen der Begründung des Ermessens ist iSd Ausführungen des hg Erkenntnisses vom 23. Jänner 1997, 95/15/0173, auf den das Vermögen des Geschäftsführers betreffenden Zwangsausgleich einzugehen.)Stammrechtssatz
Die Geltendmachung einer Haftung ist in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt (Hinweis E 20.9.1996, 94/17/0122). Dieses Ermessen umfaßt auch das Ausmaß der Heranziehung zur Haftung innerhalb des vom Gesetz vorgegebenen Rahmens.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005150116.X05Im RIS seit
08.05.2007