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L34007 Abgabenordnung TirolNorm
GmbHG §93;Rechtssatz
Nach § 13 Abs. 3 ZustellG iVm § 78 Tiroler Landesabgabenordnung ist, falls der Empfänger keine natürliche Person ist, die Sendung einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen. Mit der Löschung verliert die Gesellschaft ihre organschaftliche Vertretung. Die Funktion der Liquidatoren ist erloschen. Ihre Legitimation lebt von selbst für keine Rechtshandlung auf (vgl. Gellis, Kommentar zum GmbH-Gesetz, Tz. 7 und 8 zu § 93).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006150027.X03Im RIS seit
09.07.2007