RS Vwgh 2007/3/29 2006/15/0027

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Veröffentlicht am 29.03.2007
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Index

L34007 Abgabenordnung Tirol
21/03 GesmbH-Recht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GmbHG §93;
LAO Tir 1984 §78;
ZustG §13 Abs3;

Rechtssatz

Nach § 13 Abs. 3 ZustellG iVm § 78 Tiroler Landesabgabenordnung ist, falls der Empfänger keine natürliche Person ist, die Sendung einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen. Mit der Löschung verliert die Gesellschaft ihre organschaftliche Vertretung. Die Funktion der Liquidatoren ist erloschen. Ihre Legitimation lebt von selbst für keine Rechtshandlung auf (vgl. Gellis, Kommentar zum GmbH-Gesetz, Tz. 7 und 8 zu § 93).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006150027.X03

Im RIS seit

09.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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