RS Vwgh 2007/3/29 2006/07/0108

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Veröffentlicht am 29.03.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litd;
WRG 1959 §31c Abs3;
WRG 1959 §31c;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/07/0113 E 22. Februar 1994 VwSlg 14010 A/1994 RS 6

Stammrechtssatz

Es trifft nicht zu, daß nach § 102 Abs 1 lit d iVm § 31c WRG nur bestimmte Gemeinden - etwa jene, in denen das zu bewilligende Unternehmen (hier Schottergewinnung) gelegen ist - Parteistellung genießen. Parteistellung nach § 102 Abs 1 lit d WRG kommt vielmehr all jenen Gemeinden zu, die durch das Vorhaben in der Versorgung ihrer Bewohner mit Trinkwasser beeinträchtigt werden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070108.X01

Im RIS seit

10.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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