RS Vwgh 2007/3/29 2004/20/0081

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Veröffentlicht am 29.03.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §6 Z1;
AsylG 1997 §6 Z3;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Unter "Verfolgung" iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Die Anwendung des § 6 Z 1 AsylG 1997 setzt im Sinne dieses Verständnisses des Verfolgungsbegriffes voraus, dass dem Vorbringen der Asylwerber offensichtlich keine Behauptungen zu einer ihnen drohenden Verfolgung, also eines ungerechtfertigten Eingriffes der genannten Art, zu entnehmen sind. Im Hinblick auf das "Offensichtlichkeitskalkül" kann dabei auch die unzureichende Intensität des drohenden Eingriffs nur zur Subsumtion des Vorbringens unter diesen Tatbestand führen, wenn der Fall in dieser Hinsicht völlig eindeutig ist und keine Abgrenzungsfragen aufwirft (Hinweis E 1. April 2004, 2002/20/0347). Auf die Frage der Glaubwürdigkeit der Angaben im Asylverfahren kommt es in diesem Zusammenhang - anders als nach der Z 3 dieser Bestimmung - nicht an.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004200081.X02

Im RIS seit

11.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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