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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §40 Abs1;Rechtssatz
Das Gesetz knüpft an die Erklärung nach § 75 Abs 1 Tir FlVfLG 1996 Rechtsfolgen besonderer Art, die die Rechtsposition einer Partei des Verfahrens maßgeblich gestalten können. So hat eine solche - nur unter bestimmten Voraussetzungen rücknehmbare - Erklärung zur Folge, im Verfahren keine stichhaltigen materiellen Gründe mehr vorbringen zu können, die den Widerruf einer solchen Erklärung darstellen, was im Ergebnis einem Verzicht auf Rechtsmittel gleichkommt (Hinweis E 26.1.2006, 2004/07/0172).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006070024.X01Im RIS seit
14.05.2007Zuletzt aktualisiert am
06.10.2011