RS Vwgh 2007/3/29 2006/07/0108

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Veröffentlicht am 29.03.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwRallg;
WRG 1959 §56;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/01/0307 B 15. Dezember 1993 RS 1(Hier ohne den letzten Satz im Zusammenhang mit einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren, wobei die Behörde ihre Entscheidungspflicht nicht verletzt, solange ein Antrag auf Weiterführung des Verfahrens nicht gestellt wurde.)

Stammrechtssatz

Ein Antrag des Bf, daß das Verfahren (hier betreffend die Verleihung der Staatsbürgerschaft) bis zu einem näher bestimmten Zeitpunkt "ruhen" solle, muß - auch wenn ein "Ruhen des Verfahrens" gesetzlich nicht vorgesehen ist - im Hinblick auf die Judikatur des VwGH, derzufolge ein Recht auf behördliche Tätigkeit verzichtbar ist (Hinweis E 23.1.1951, 547/50, VwSlg 1889 A/1951), als ein befristeter Verzicht auf die Behandlung der Angelegenheit und damit auf das Recht auf Entscheidung der Behörde gem Art 132 B-VG iVm § 27 VwGG gedeutet werden. Die Pflicht der Behörde zur Entscheidung bzw das Recht auf Entscheidung binnen 6 Monaten ist ab dem Zeitpunkt des Einlanges des Antrages auf "Ruhen" und für die Dauer des "Ruhens" nicht gegeben. Erst mit dem Wegfall dieser Wirkung nach Ablauf der Frist entsteht gemäß § 27 VwGG wiederum die Entscheidungspflicht der Behörde binnen sechs Monaten.

Schlagworte

Binnen 6 MonatenVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungVerschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVGRechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070108.X04

Im RIS seit

10.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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