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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindNorm
ABGB §917;Rechtssatz
Entgeltlich ist ein Rechtsgeschäft, bei dem nach dem Willen der Parteien eine Leistung um der Gegenleistung willen erbracht wird. Die eine Zuwendung ist durch die andere bedingt, es soll ein wirtschaftlicher Ausgleich erzielt werden. Bei den unentgeltlichen Rechtsgeschäften wird eine Zuwendung aus Freigebigkeit, das heißt ohne Gegenleistung, gemacht (Hinweis Koziol in Koziol/Welser I12, 106). [Hier: Durch die Vereinbarung sollte auf die Ehefrau der halbe Kommanditanteil ihres Ehemannes an einer GmbH & CO KG ins (Hälfte)Miteigentum übertragen werden, wobei aufgrund dieser Vereinbarung die Ehefrau auch für alle bisherigen und zukünftigen Schulden und Lasten anteilig haften sollte. In der Übernahme sämtlicher, wenn auch nur dem Anteil entsprechender, Verbindlichkeiten ist jedenfalls eine Gegenleistung gelegen; von einer Zuwendung aus Freigebigkeit kann in einem solchen Fall nicht gesprochen werden.]
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006160118.X02Im RIS seit
11.05.2007Zuletzt aktualisiert am
05.09.2008