Index
L37131 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe SondermüllabgabeNorm
AWG 1990 §29 Abs1 Z3;Rechtssatz
Eine generelle Ausnahme für Behandlungsanlagen, die der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen (vgl § 37 Abs 2 Z 1 bis 3 AWG 2002), ist in dieser Form in § 29 AWG 1990 nicht vorgesehen. Auch die Bewilligungspflicht nach § 29 Abs 1 Bgld AWG 1994 sieht keine Ausnahme für Anlagen, die einer Genehmigungspflicht nach den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen, vor (Arg: "..., unbeschadet der nach anderen Gesetzen erforderlichen behördlichen Bewilligung, ..."). (Hier: Feststellungen dahingehend, dass die gegenständliche Anlage unter die in § 29 Abs. 1 Z. 3 AWG 1990 enthaltene Ausnahmebestimmung betreffend Anlagen zur stofflichen Verwertung fällt (Arg.: "..., ausgenommen zur stofflichen Verwertung, ..."), sind weder dem erstinstanzlichen Bescheid, noch dem Bescheid der belBeh zu entnehmen. Da die belBeh in Verkennung der Rechtslage die entsprechenden Feststellungen nicht getroffen hat, belastete sie ihren Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004070028.X03Im RIS seit
24.04.2007Zuletzt aktualisiert am
01.09.2015